Studienbeihilfe

Einführung

Die Studienbeihilfe, verwaltet von der Studienbeihilfenbehörde , unterstützt Studierende finanziell, deren Familien nicht in der Lage sind, die Kosten des Studiums vollständig zu tragen. Dies fördert Chancengleichheit im Bildungszugang.

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Studienbeihilfe nach § 4 des Studienförderungsgesetzes haben:

  • Österreichische Staatsbürger und gleichgestellte Ausländer und Staatenlose.
  • EWR-Bürger, die als "Wanderarbeitnehmer" gelten oder die bereits vor Studienbeginn in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert waren.
  • Drittstaatenangehörige mit Daueraufenthaltsrecht und Staatenlose, die mindestens fünf Jahre vor Studienbeginn in Österreich steuerpflichtig waren.
  • Konventionsflüchtlinge mit entsprechendem Nachweis.

Voraussetzungen für den Bezug

Die Studienbeihilfe wird basierend auf sozialer Förderungswürdigkeit vergeben, die sich aus Einkommen, Familienstand und Familiengröße ergibt. Weitere Voraussetzungen umfassen:

  • Nachweis eines günstigen Studienerfolgs.
  • Studienbeginn vor dem 30. Lebensjahr (mit Ausnahmen für bestimmte Gruppen).
  • Kein Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im In- oder Ausland, außer bei bestimmten höheren Studiengängen.

Leistungsnachweise

  • Bachelor-/Diplomstudien: 30 ECTS nach 2 Semestern; 90 ECTS nach 6 Semestern.
  • Masterstudien: 20 ECTS nach 2 Semestern.
  • Doktoratsstudien: 12 ECTS nach 2 Semestern, plus Bestätigung des Fortschritts nach 6 Semestern.
  • Pädagogische Hochschulen/Privatuniversitäten: 30 ECTS aus den letzten zwei Semestern.

Anspruchsdauer

Die Studienbeihilfe wird für die gesetzliche Studienzeit plus ein Toleranzsemester gewährt:

  • Bachelor: 7 Semester (6 + 1 Toleranzsemester).
  • Master: 5 Semester (4 + 1 Toleranzsemester).

Erweiterungen der Anspruchsdauer

Mögliche Verlängerungen der Anspruchsdauer umfassen Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Militär-/Zivildienst, Krankheit oder andere unabwendbare Ereignisse. Die Teilnahme an der ÖH kann ebenfalls den Bezug verlängern.

Finanzielle Details

  • Höchststudienbeihilfe: Bis zu € 679 monatlich für bestimmte Gruppen, sonst bis zu € 475.
  • Zuverdienstgrenze: € 10.000 jährlich. Überschreitungen führen zu einer Anpassung der Beihilfe.

Antragsstellung und Fristen

  • Antragsfristen: Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember; Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai.
  • Änderungsanträge: Jederzeit möglich, sollten wesentliche Lebensänderungen eintreten.

Besonderheiten

Die Studienbeihilfe kann direkt auf das Konto des Studierenden ausgezahlt werden, wenn die Eltern zustimmen.

Zusammenfassung

Die Studienbeihilfe stellt eine wesentliche Unterstützung für Studierende dar, die finanzielle Hürden überwinden müssen, um ihre akademischen Ziele zu erreichen. Genauere Informationen und individuelle Beratung bietet die Studienbeihilfenbehörde sowie die Webseite www.stipendium.at .