Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

Doktoratsstudium

Letztes Update: 24.05.2019
Bereich:
Umfang 6 Semester / 180 ECTS
Abschluss: Dr.iur.
Studientyp:
Präsenzstudium
Anwesenheit:
Vollzeit
Kosten: prinzipiell keine Studiengebühr (außer ÖH-Beitrag)
Website: http://www.uni-salzburg.a...

Über das Studium:

Ziel des Doktoratsstudiums ist die Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger
rechtswissenschaftlicher Arbeit sowie die Heranbildung und Förderung des rechtswissenschaftlichen Nachwuchses (§ 51 Abs. 2 Z 12 UG).

Fächer:

Diesen Fächern begegnest du u.a. im Studienplan:

DoktorantInnenseminar, Rechtswissenschaften, Rigorosum

Studienaufbau:

Das Doktoratsstudium dauert drei Jahre (§ 54 Abs. 4 Satz 1 UG). Der Arbeitsaufwand für das Doktoratsstudium beträgt 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Darin sind die Abfassung der Dissertation (150 ECTS), die positive Absolvierung von vier Seminaren (20 ECTS), die öffentliche Verteidigung der Dissertation (defensio; 5 ECTS) und die Erbringung von Sonderleistungen (5 ECTS) ent- halten. Das Studium wird durch die Approbation der Dissertation und die positive Beurteilung der öffentlichen Dissertationsverteidigung (defensio) abgeschlossen.

Einstiegsvoraussetzungen:

Zulassungsvoraussetzung ist der Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums der Rechtswissenschaften (rechtswissenschaftliches Diplom- oder Masterstudium im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 6 UG). Die Zulassung kann auch

1. auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer Universität bzw. einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem rechtswissenschaftlichen Diplom- oder Masterstudium gleichwertig ist, oder

2. gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul- Studienganges erfolgen.

Ob das betreffende Studium die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, hat die Studienbehörde (§ 1 der Satzung der Universität Salzburg) zu entscheiden. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist die Studienbehörde berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Doktoratsstudiums abzulegen sind (§ 64 Abs. 4 UG).

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