Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

Doktoratsstudium

Letztes Update: 24.05.2019
Bereich:
Umfang 6 Semester / 180 ECTS
Abschluss: Dr.iur.
Studientyp:
Präsenzstudium
Anwesenheit:
Vollzeit
Kosten: prinzipiell keine Studiengebühr (außer ÖH-Beitrag)
Website: https://studien.uni-graz....

Über das Studium:

Das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften setzt sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 Abs 2 Z 12 UG 2002) zum Ziel, die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit weiter zu entwickeln sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs auf der Grundlage von Diplom- bzw Masterstudien heranzubilden und zu fördern.

Dissertantinnen / Dissertanten haben im Doktoratsstudium den Nachweis zu erbringen, dass sie in der Lage sind, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaften zu liefern.

Fächer:

Diesen Fächern begegnest du u.a. im Studienplan:

Doktoratskolloquium

Studieninhalt:

Die Dauer des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften beträgt drei Jahre. Das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Im Doktoratsstudium sind Studienleistungen im Ausmaß von insgesamt 180 ECTSAnrechnungspunkten (im Folgenden kurz ECTS) zu erbringen. Diese setzen sich aus der Präsentation und Verteidigung des geplanten Dissertationsprojekts (20 ECTS), der Abfassung der Dissertation (125 ECTS), der Absolvierung von zwei Doktoratskolloquien im Dissertationsfach (10 ECTS) sowie von drei Seminaren in einem Spezialisierungsfach (15 ECTS) zusammen. Das Doktoratsstudium wird durch ein Rigorosum (10 ECTS) abgeschlossen.

Qualifikationsprofil:

Dissertantinnen / Dissertanten erwerben die Qualifikation zu wissenschaftlichem Arbeiten im Rahmen einer umfassenden wie auch vertieften Ausbildung. Durch die erwünschte fächerübergreifende Themenwahl bzw anzustrebende Auslandsaufenthalte im Doktoratsstudium werden sie befähigt, aktuelle rechtswissenschaftliche Fragestellungen in Forschungsprojekte umzusetzen und durch selbständige Forschung und Präsentation ihrer Ergebnisse zum Fortschritt der Erkenntnis in ihrem Wissenschaftszweig auf nationalem und internationalem Niveau beizutragen. Sie erwerben damit über die rein fachliche Befähigung hinaus die Voraussetzungen zu kritischer Analyse und Reflexion, sachlichem Diskurs und professioneller Darstellung ihrer Forschungsergebnisse sowie zu Evaluation und Synthese komplexer Ideen in dem jeweiligen Fachgebiet unter Einbeziehung des sozioökonomischen und -kulturellen Umfeldes.

Absolventinnen und Absolventen sind daher als Nachwuchskräfte sowohl für die wissenschaftliche Forschung in universitären und außeruniversitären Bereichen qualifiziert und somit in der Lage, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte zur Entwicklung der internationalen Wissensgesellschaft beizutragen, als auch prädestiniert, in klassischen juristischen Berufsfeldern tätig zu sein und ihre erworbenen umfassenden Kenntnisse zur rechtswissenschaftlichen Durchdringung des Alltags und zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen.

Einstiegsvoraussetzungen:

(1) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium gilt durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht (§ 64 Abs 4 UG 2002). § 63 Abs 10 UG 2002 ist anzuwenden.

(2) Die allgemeine Universitätsreife für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
haben jedenfalls Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften einer inländischen Universität.

(3) Ist die Gleichwertigkeit mit dem in § 4 Abs 2 genannten Studium nicht gegeben, fehlen darauf jedoch nur Leistungsnachweise im Ausmaß von maximal 30 ECTS, kann die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage verbunden werden, während des Doktoratsstudiums solche in diesem Ausmaß zu erbringen.

(4) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen (§ 60 Abs 1 UG 2002).

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