Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

Doktoratsstudium

Letztes Update: 24.05.2019
Bereich:
Umfang 6 Semester / 180 ECTS
Abschluss: Dr.rer.nat.
Studientyp:
Präsenzstudium
Anwesenheit:
Vollzeit
Kosten: prinzipiell keine Studiengebühr (außer ÖH-Beitrag)
Website: https://studien.uni-graz....

Qualifikationsprofil:

Ziel des Doktoratsstudiums der Naturwissenschaften ist, über die akademische Berufsvorbildung hinaus die Befähigung zu unabhängiger wissenschaftlicher Arbeit zu vermitteln und durch selb-ständige Erreichung neuer Erkenntnisse an die Spitze der aktuellen Forschung in einem der fachlichen Kompetenzgebiete der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (KFUG) heranzuführen. Das Doktoratsstudium dient somit der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses  im Bereich der Naturwissenschaften.

Doktoranden/innen erwerben die Qualifikation wissenschaftlichen Arbeitens auf einem Forschungsgebiet der Naturwissenschaften durch eine umfassende wie auch vertiefte Ausbildung. Sie werden befähigt, aktuelle naturwissenschaftliche Fragestellungen in Forschungsprojekte umzusetzen und durch selbständige Forschung zum Fortschritt der Erkenntnis in ihrem Fach auf internationalem Niveau beizutragen. Sie erwerben weiters die Voraussetzungen zu kritischer Analyse sowie Evaluation und Synthese komplexer Ideen auf dem jeweiligen Fachgebiet. Absolventen/innen sind als Nachwuchskräfte für die wissenschaftliche Forschung in universitären und außeruniversitären Bereichen qualifiziert und somit in der Lage, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte zur Entwicklung der Wissensgesellschaft beizutragen.

Einstiegsvoraussetzungen:

(1) Die Zulassung zum Studium erfolgt durch das Rektorat und setzt neben den allgemeinen Bestimmungen gemäß § 60 und § 63 UG die Allgemeine Universitätsreife
für Doktoratsstudien (§ 64 Abs. 4 UG) voraus:

a) Den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen)
Diplom- oder Magisterstudiums bzw. Masterstudiums an der KFUG, oder

b) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. a genannten Studien gleichwertig ist, oder

c) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen)
Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges,
oder

d) den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden (naturwissenschaftlichen)
Bachelorstudiums an der KFUG (lt. § 64 Abs. 4a UG), oder

e) den Abschluss eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das einem der unter lit. d genannten Studien gleichwertig ist.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, kann die Zulassung zum Doktoratsstudium mit der Auflage verbunden werden, während des Doktoratsstudiums spezifische zusätzliche Lehrveranstaltungen zu absolvieren. Ihr Umfang und ihre Inhalte werden vom Rektorat in Konsultation mit der fachlich zuständigen Doktoratsschule festgelegt.

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c erfolgt zwecks Erreichung der Gleichwertigkeit
mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) in Verbindung mit ergänzenden curricularen Auflagen im Ausmaß von bis zu 2 Semestern bzw. 44 Semesterstunden. Wird die volle Gleichwertigkeit mit einem universitären Diplom- oder Magisterstudium (Masterstudium) mit dem Höchstausmaß an Auflagen von 44 Semesterstunden nicht erreicht, ist eine Zulassung zum Doktoratsstudium nicht möglich.

(4) Die Zulassung gemäß Abs. 1 lit. d und e erfolgt gemäß den "Richtlinien des Rektorats betreffend den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines Bachelorstudiums" nach Maßgabe allfälliger Auflagen zur Absolvierung zusätzlicher Lehrveranstaltungen während des Doktoratsstudiums.

(5) Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder b besteht das Doktoratsstudium aus einem Studienabschnitt in der Dauer von 3 Jahren. Bei Zulassung gemäß Abs. 1 lit. c verlängert sich das Doktoratsstudium demgegenüber um bis zu 2 Semester.

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