Wochengeld

Wenn du Mama wirst, darfst du ab der 8. Woche vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden - du bist im sog. Mutterschutz. Während dieser Zeit soll dir das Wochengeld über die Runden helfen.

Antrag:
An die zuständige Gebietskrankenkasse 

Bezugsdauer:
Grundsätzlich 8 Wochen vor Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt; bei „Frühlingen“, Mehrlingen und Kaiserschnitten bis zu 12 Wochen nach der Geburt. Bei längerem Beschäftigungsverbot durch Amtsarzt oder Arbeitsinspektorat auch länger. Die Fristen werden nach dem voraussichtlichen Geburtstermin festgelegt. Kommt ein Kind früher, verlängert das den Bezugsraum nach der Geburt und umgekehrt.

Höhe:
Für unselbstständig Erwerbstätige (Angestellte, Arbeiterinnen) richtet sich die Höhe nach dem Nettobezug der letzten drei Monate vor Antritt plus aliquote Zuschläge. Freie Dienstnehmerinnen bekommen ebenfalls ein einkommensabhängiges Wochengeld. Geringfügig Beschäftigte bekommen – sofern sie sich selbst versichert haben (!) – einen Tagessatz von € 8,91 (Stand 2016). Bezieherinnen von Arbeitslosengeld beziehen 180 Prozent der vorherigen Leistung.

Kinderbetreuungsgeld

Achtung: Per 26. Jänner 2016 wurde ein Entwurf zur Neuerlassung eines Familienzeitbonusgesetzes sowie zur Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zur Begutachtung versandt. Primär sollen eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch eine flexiblere Inanspruchnahme des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes, eine Erhöhung der Väterbeteiligung, eine finanzielle Verbesserung für Alleinerziehende, finanzielle Unterstützung für Väter unmittelbar nach der Geburt und eine Modernisierung im Familienbeihilfeverfahren erreicht werden. Die geplanten Änderungen tretenvoraussichtlich am 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Derzeit ist die Regelung wie folgt: 

Das Kinderbetreuungsgeld gibt es in dieser Form seit 1.1.2010; es entspricht der Vergütung für die „Karenz“. Das Kinderbetreuungsgeld kann in fünf verschiedenen Varianten bezogen werden. Dabei gibt es eine einkommensabhängige Variante (1.) sowie 4 unterschiedliche Möglichkeiten, die eine einkommensunabhängige, pauschale Vergütung vorsehen.

  1. eine einkommensabhängige Variante
    Diese ein Kinderbetreuungsgeld bis zu € 66,- pro Tag ermöglicht (entspricht je nach Anzahl der Tage im Monat etwa € 2.000,-). Voraussetzung ist hier eine zumindest 6-monatige Erwerbstätigkeit, während der Sozialversicherung einbezahlt wurde. Der Bezug beträgt 80 Prozent der „Letzteinkünfte“. (Für den Maximalsatz wäre demnach ein Bruttoeinkommen von ca. € 2.300 notwendig.) Die Bezugsdauer beträgt 12 plus 2 Monate (zur Erklärung siehe das einkommensunabhängige Modell 12 plus 2).
  2. Das Modell 12 plus 2 sieht einen pauschalen Tagessatz von € 33,- vor. Das ergibt ein monatliches Einkommen von ca. € 1.000,-, wiederum abhängig von der Zahl der Tage im Monat. Bezieht man das Modell 12 plus 2 alleine, so ist der maximale Auszahlungszeitraum mit 12 Monaten begrenzt. Wechseln sich die Eltern ab, ist eine maximale Bezugsdauer von 14 Monaten möglich, wenn der Antrag am Tag der Geburt gestellt wird (weil das Limit mit Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gesetzt wurde – also Achtung!) Weitere Bedingung: Wenn gewechselt wird, muss ein Elternteil mindestens zwei Monate beim Kind bleiben! Dieser Wechsel ist maximal zweimal möglich.
  3. Das Modell 15 plus 3 bietet einen Tagessatz von € 26,60 pro Tag und damit ein monatliches Einkommen von ca. € 800,- Das Ganze zu den gleichen Bedingungen wie beim Modell 12 plus 2 (also hinsichtlich monatlicher Summe, Dauer und Wechsel zwischen den Elternteilen bei der Betreuung).
  4. Beim Modell 20 plus 4 beträgt die Pauschale € 20,80,- täglich, somit ca. € 624,- pro Monat. Die Bedingungen richten sich wieder nach dem Modell 12 plus 2.
  5. Schließlich gibt es noch ein fünftes Modell, das Modell 30 plus 6, wobei hier ein Betrag von täglich € 14,53 – das sind monatlich etwa € 436,- - zur Auszahlung kommt. Die Bedingungen sind abermals dieselben wie bei Modell 12 plus 2.

Beim Kinderbetreuungsgeld kannst Du/könnt Ihr also selbst entscheiden, wie lange Du/Ihr beim Kind bleiben möchtet. Zugegeben: Je länger der Bezugszeitraum dauert, desto geringer ist der Anreiz, dass beide PartnerInnen einmal in „Karenz“ gehen. Besonders in Hinblick darauf, dass Männer immer noch durchschnittlich 20 Prozent mehr verdienen als Frauen und das wohl finanzielle Einschnitte für eine junge Familie bedeuten würde. Insgesamt kommt aber beim letzten Modell - zumindest rechnerisch - die größte Summe zur Auszahlung.  
Achtung:
Hat man sich einmal auf eine Variante festgelegt, ist diese ausnahmslos einzuhalten und für beide Elternteile verpflichtend!

StudentInnen werden in den meisten Fällen wohl auf die einkommensunabhängigen Varianten zurückgreifen, da es sehr schwierig ist, neben dem Studium ein derart hohes Einkommen zu erzielen. Zudem fallen auch diverse andere Beihilfen wie die Studienbeihilfe und Förderungen weg, wenn die Zuverdienstgrenze für StudentInnen überschritten wird (derzeit € 10.000,- pro Jahr). Es stellt sich also die Frage, was sich de facto mehr rentiert und wie Studium UND Beruf UND Kind unter einen Hut zu bringen sind – auch, wenn die Karenz hier eine Erleichterung darstellt.

Elternteilzeit:

Elternteile können während der Karenz auch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Dazu gibt es aber bestimmte Regelungen. Näheres zu den Rechtsansprüchen der „Teilzeitbeschäftigung NEU“ findest Du unter:

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/elternkarenz_elternteilzeit/elternteilzeit/Seite.1060000.html

Achtung: Zuverdienstgrenzen!

Wenn man neben der Karenz Geld verdienen will, gibt es enge Grenzen, innerhalb derer das möglich ist. Näheres erfährt man von der Behörde, bzw. auch beim Kindergeldrechner (siehe Link unten!).

Weiterführende Links:

http://www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/Kinderbetreuungsgeld/Seiten/default.aspx

http://www.help.gv.at/Content.Node/8/Seite.080600.html

Für das Einkommensabhängige Kindergeld gibt es auch einen Kindergeldrechner unter:

http://www.bmwfj.gv.at/Statische%20Seiten/KBGCalculatorLauncher.html

 

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe kennt keine Einkommensgrenzen: Sie wird den Eltern/dem obsorgeberechtigten Elternteil unabhängig vom Einkommen gewährt und richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  • ab Geburt:  111,80 € / Monat
  • ab 3 Jahren : 119,60 € / Monat
  • ab 10 Jahren: 138,80 € / Monat
  • ab 19 Jahre: 162 € / Monat

Hast du mehrere Kinder, gibt es Zuschläge zu den obigen Beträgen.

Hinweis: Bei Volljährigkeit des Kindes muss eine laufende Ausbildung nachgewiesen werden; Beschäftigung (hier wird als Einkommensgrenze € 10.000,-/Kalenderjahr angegeben), Zivil- oder Präsenzdienst des Kindes berechtigen nicht zum Bezug der Familienbeihilfe!

Nachweise können verlangt werden, müssen sie aber nicht. Bei erstmaliger Antragsstellung wird i.d.R. die Geburtsurkunde verlangt. Darüber hinaus oft verlangt: Heiratsurkunde/Partnerurkunde, Staatsbürgerschaft, Lehrvertrag, Aufenthaltstitel (jeweils von Eltern UND Kind möglich).

Unter Familienbeihilfe behandeln wir die Familienbeihilfe ausführlich, auch und vor allem unter studentischen Gesichtspunkten. 

Förderungen der Bundesländer

  • Einkommensschwache junge Familien werden in mehreren Bundesländern gefördert, nähere Auskunft erteilen die Ämter der Landesregierungen. Caritas, Volkshilfe und Hilfswerk unterstützen einkommensschwache Familien darüber hinaus auch bei der Kinderbetreuung; die Kosten für solche Leistungen können Länder und Gemeinden die Kosten dafür übernehmen.
  • Der Familienzuschuss ist eine Leistung der Länder: Er richtet sich an einkommensschwache Familien mit Kindern, wobei gewisse Einkommensgrenzen festgesetzt wurden, so z. B. in Wien für eine Alleinerzieherin mit einem Kind € 941,11, für zwei Elternteile mit 1 Kind € 1.195,47 (Stand: 12.2.2016).

In Wien kann der Familienzuschuss nur für das zweite und dritte Lebensjahr des Kindes beantragt werden. Ähnliche Hürden und Bedingungen sind in den anderen Bundesländern ebenfalls zu erwarten. Einen Versuch ist es aber durchaus wert!

Familienpass

 Der Familienpass wird von den Bundesländern zur Verfügung gestellt und schließt diverse Vergünstigungen ein, deren praktischste vielleicht die (vorerst nur in Niederösterreich und Tirol)  inkludierte ÖBB-Vorteilskarte für Familien ist.

Links:

http://www.familienpass-tirol.at/index.html (Tirol)

http://www.familienpass.at/ (Niederösterreich)

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/602416/DE/ (Steiermark)

http://www.salzburg.gv.at/familienpass (Salzburg)

http://www.familienpass-bgld.at/ (Burgenland)

http://www.vorarlberg.com/sommer/suche/vorarlberger-familienpass (Vorarlberg)

http://www.familienkarte.at/ (Oberösterreich)

http://www.juno-online.at/content.php?detail=1&detailid=71 (Kärnten)

In Wien gibt es derzeit kein vergleichbares und konsistentes Angebot; es wird darauf hingewiesen, dass das Angebot „überarbeitet“ wird. Dennoch gibt es aber ein eingeschränktes Angebot:

http://www.familientage.at/ermaessigungen/ (Wien)

Familienhärteausgleich

Der Familienhärteausgleich ist für Menschen mit Kindern (für die sie Familienbeihilfe beziehen) gedacht, die „unverschuldet in eine Notsituation geraten“. Dabei wird darauf geachtet, dass mit dem Geld die individuelle finanzielle Notsituation ausgeglichen wird (z.B. Tod, Folgen eines Brandes,…). Ansprechpartner ist hier das Bundesministerium für Familien und Jugend.

Wichtig bei dem Familienhärteausgleich ist, dass es ein individuelles Mittel ist, daher wird sich auch der Nachweis der Notsituation individuell gestalten, es werden je nach Fall bestimmte Dokumente oder Nachweise verlangt werden (z. B. auch Rechnungen, die die Notsituation belegen.).

Familienhospizkarenz-Härteausgleich

Dieser Härteausgleich kann von Personen in Anspruch genommen werden, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen. Die Familienhospizkarenz ist ein unbezahlter Urlaub, der zur Pflege von Sterbenden oder schwerst Erkrankten in Anspruch genommen werden kann. Er zielt darauf ab, die durch den kurzfristigen Wegfall eines Einkommens entstandene Härte ausgeglichen wird, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe. Nähere Informationen gibt´s abermals beim Bundesministerium für Familien und Jugend.

tutor18

Studium.at Logo

© 2010-2021  Hörsaal Advertainment GmbH

Kontakt - Werbung & Mediadaten - Datenschutz - Impressum

Studium.at versichert, sämtliche Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet zu haben.
Für etwaige Fehlinformationen übernimmt Studium.at jedenfalls keine Haftung.