Neue Oberstufe soll neuen Namen und neue Regeln bekommen

15. Oktober 2020 - 7:59

Die Neue Oberstufe (NOST), einst "Modulare Oberstufe" genannt, soll ab dem Schuljahr 2021/22 einen neuen Namen und neue Regeln bekommen: Laut einem Gesetzesentwurf des Bildungsministeriums sollen bei der nunmehr "Semestrierten Oberstufe" Semesterprüfungen bei einem Fünfer nur noch ein- statt bisher zweimal wiederholt werden dürfen, die Zeiträume für die Prüfungen sind zentral vorgegeben und ein Mitschleppen von Fünfern bis zum Schulabschluss soll nicht mehr möglich sein.

Bei der NOST wird der Lernstoff Module unterteilt
Bei der NOST wird der Lernstoff Module unterteilt

Mit dem Gesetzesentwurf (Ende der Begutachtungsfrist: 3. November) geht die Reform der Oberstufe in die nächste Runde: Eigentlich hätte die neue Oberstufe bereits 2017/18 flächendeckend starten sollen, die ersten Probeläufe gibt es schon seit 2013/14. Anschließend wurde allerdings - auch auf Druck von Eltern-, Lehrer-und Schülervertretern - der Start immer wieder vertagt. Derzeit ist die flächendeckende Einführung erst im Schuljahr 2023/2024 vorgesehen.

Bei der neuen Oberstufe wird ab der 2. Klasse der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) bzw. der 6. Klasse AHS der Lernstoff in je ein Semester umfassende Module unterteilt. Bei einer negativen Note in einem Fach muss dann nicht die ganze Klasse wiederholt, sondern nur das jeweilige Modul per "Semesterprüfung" positiv abgeschlossen werden.

Aufstieg auch mit Fünfer

Die neuen Regelungen zum Aufsteigen in der "Semestrierten Oberstufe" sehen vor, dass ein Schüler mit einem "Nicht genügend" oder einer Nichtbeurteilung im Semesterzeugnis in einem Fach, das auch in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedenfalls aufsteigen darf; bisher galt das auch bei zwei Fünfern. Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist auch einmalig bei zwei (statt bisher drei) "Nicht genügend" in den Semesterzeugnissen der betreffenden Schulstufe der Aufstieg in die nächste Klasse möglich. Allerdings gilt all das nur, wenn der Schüler in dem Pflichtgegenstand nicht schon im Jahr davor einen Fünfer bekommen hat.

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannten "Parkplatzprüfungen": Nach der derzeitigen Rechtslage können Semesterprüfungen in höchstens drei unterschiedlichen Pflichtgegenständen bis in die Abschlussklasse "mitgenommen" werden und die Schüler im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung bzw. an den Wiederholungsprüfungstagen im darauffolgenden Schuljahr versuchen, diese "Nicht genügend" noch auszubessern. Bis dorthin sind sie "geparkt" und dürfen nicht zur Abschlussprüfung antreten. Diese Regelung wird nun abgeschafft, da sie dazu geführt habe, dass Schülerinnen und Schüler lange Zeit einen Fünfer oder eine Nichtbeurteilung "mitgeschleppt" hätten und "es im Extremfall kurz vor den abschließenden Prüfungen zur Beendigung des Schulbesuchs gekommen ist", heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

Die Neuregelung sieht grundsätzlich vor, dass man etwaige Fünfer des alten Schuljahres innerhalb der ersten vier Wochen ausgebessert haben muss. Schafft man das nicht, muss man das Schuljahr wiederholen. Ausnahme: Man darf - wie bei jedem Aufstieg in die nächste Klasse möglich - einen Fünfer aus der 7. Klasse AHS bzw. 4. Klasse BHS ins Abschlussjahr mitnehmen, der dann auch nicht ausgebessert werden muss. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man im Jahr davor kein "Nicht genügend" in diesem Fach hatte. Die Abschlussklasse selbst muss dann positiv abgeschlossen werden, damit man zur Matura antreten darf. Andernfalls muss das Schuljahr wiederholt werden.

Regel treten ab 2021/22 in Kraft

Die neuen Spielregeln für die "Semestrierte Oberstufe" sollen ab 2021/22 in Kraft treten. Allerdings können jene Jahrgänge und Klassen, die bereits mit der NOST arbeiten, bis zur Matura im bekannten System verbleiben.

Der Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, dass künftig neben den Hochschulen auch an den Schulen klassen- oder gruppenöffentlich eine "Leistungsfeststellung mittels elektronischer Kommunikation" ermöglicht wird. Die Prüfungsumgebung muss dabei so gestaltet sein, dass keine Leistungen vorgetäuscht werden können. Bei schriftlichen Prüfungen sollen dabei etwa Plattformen oder Fernverwaltung sicherstellen, dass keine unerlaubten Hilfsmittel wie Programme eingesetzt werden. Bei mündlichen Prüfung muss der Prüfling etwa durch Kamerabilder nachweisen, dass er sich allein in einem Raum befindet und ihm niemand einsagt.

(APA/red, Foto: APA/APA (Punz))

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