Neue Oberstufe: Kurze Frist für neuerliche Verschiebung

18. Juni 2018 - 11:41

Schulen, die aus der Neuen Oberstufe (NOST) aussteigen bzw. deren Einführung nach einem einjährigen Aufschub erneut verschieben wollen, müssen sich sputen. Die Direktoren müssen eine entsprechende Verordnung nach Befassung ihres Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) bis 20. Juni erlassen. Das entsprechende Gesetz ist erst am 14. Juni kundgemacht worden.

Bis zur Matura müssen alle "Nicht Genügend" ausgebessert sein
Bis zur Matura müssen alle "Nicht Genügend" ausgebessert sein

Eigentlich hätte die NOST bereits im heurigen Schuljahr an allen mindestens dreijährigen Oberstufenformen ab der 10. Schulstufe (6. Klasse AHS bzw. zweiter Jahrgang oder zweite Klasse an BMHS bzw. land- und forstwirtschaftlichen Schulen) starten sollen. Dabei wird der Lernstoff in je ein Semester umfassende Module unterteilt. Bei einer negativen Note in einem Fach muss dann nicht die ganze Klasse wiederholt, sondern nur das jeweilige Modul positiv abgeschlossen werden. Bis zur Matura müssen aber alle "Nicht Genügend" ausgebessert sein. Nach Kritik von Lehrern, Eltern und Schülern wurde aber den Schulen vor dem heurigen Schuljahr die Möglichkeit gegeben, den Start um bis zu zwei Jahre zu verschieben.

Mit der nunmehrigen Gesetzesnovelle räumt Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) den Schulen noch einmal einen Aufschub um bis zu zwei Jahre ein - also bis 2021/22. Darüber hinaus sollen auch jene Schulen, die bereits umgestellt haben (26 der 345 AHS- bzw. 185 der 365 BMHS-Standorte), auch wieder aus der NOST aussteigen können. Vor einer generellen Einführung soll außerdem noch eine Evaluierung erfolgen.

Konkret gibt es unterschiedliche Fristen für einen Ausstieg bzw. eine neuerliche Verschiebung: Schulen, die wieder aussteigen wollen, müssen dies bis 20. Juni tun. Der Schulgemeinschaftsausschuss muss dem zustimmen. Dieser Exit gilt dann für die jeweils folgenden Klassen, nicht aber für bereits bestehende NOST-Jahrgänge. Schulen, an denen die NOST bereits um ein Jahr verschoben wurde, haben ebenfalls bis 20. Juni Zeit - jene, an denen bereits um zwei Jahre verschoben wurde, bis 1. Dezember. In diesen Fällen muss der SGA lediglich angehört werden.

(APA/red, Foto: APA/APA (dpa))

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