An Hochschulen laut Experten 1G, 2G und 3G möglich

2. September 2021 - 12:59

Während es für den Schulbetrieb in Zeiten von Corona konkrete Vorgaben des Bildungsministeriums gibt, können an den Hochschulen die Rektorate autonom über die Regeln für den Präsenzbetrieb bestimmen. Schon jetzt können öffentliche Unis, Fachhochschulen (FH) und Pädagogische Hochschulen (PH) nur Geimpften, Getesteten und Genesenen (3G) den Zutritt ermöglichen. Sie können den Zugang aber noch restriktiver regeln, waren sich Experten am Donnerstag bei einer Tagung in Wien einig.

Mit dem "Grünen Pass" zur Uni?
Mit dem "Grünen Pass" zur Uni?

Die Autonomie der Hochschulen auch in dieser Frage verteidigte Maximilian Richter, der im Bildungsministerium u.a. für Hochschulgovernance zuständig ist. Immerhin gebe es im Hochschulbereich die unterschiedlichsten Rahmenbedingungen, vom Eins-zu-Eins-Unterricht bis hin zu Vorlesungen mit hunderten Studierenden, so Richter bei der gemeinsam mit der Ombudsstelle für Studierende und der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) abgehaltenen Veranstaltung.

Distanzbetrieb nur als Ausnahme

Als Rahmen gebe es neben dem zweiten Covid-19-Hochschul-Gesetz Empfehlungen des Ministeriums und einen wöchentlichen Jour fixe. Das Ziel des Ressorts für das Wintersemester sei jedenfalls klar: "Der Distanzbetrieb soll die Ausnahme sein." Um dabei größtmögliche Sicherheit zu ermöglichen, können die Hochschulen die 3G-Regel anwenden, aber "auch eine engere Anwendung ist möglich", betonte Richter. Eine weitere Einschränkung müsse allerdings gut begründet werden. Zuletzt haben etwa die Medizin-Unis in Innsbruck und Wien eine Impfpflicht für den klinischen Bereich beschlossen, an der Medizin-Uni Graz gilt weitestgehend eine G2-Regel.

Bei der Pandemiebekämpfung müssten jene Maßnahmen gewählt werden, die ein Höchstmaß an Wirksamkeit bei einem Minimum an Eingriffen in Freiheitsrechte ermöglichen, betonte Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk das Gebot der Verhältnismäßigkeit. In der Praxis sei das aufgrund der oft ungewissen Entscheidungsgrundlagen ein komplexer Prozess. Neben der 3G-Regel kämen für ihn auch bedingte Impfpflichten in Betracht - wenn diese Maßnahme aufgrund der epidemiologischen Gefahr notwendig, verhältnismäßig und wegen der Eigenart der akademischen Veranstaltung erforderlich ist. Klar sei aber auch, dass die 1G-Regel nicht als Druckmittel verwendet werden dürfe, um die Impfquote zu steigern. Da würden bei ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht die Alarmglocken schrillen, so Funk. Gleichzeitig betonte er die Notwendigkeit, dass auch jener kleinen Gruppe, die nicht impfbar ist, eine digitale Teilnahme an Lehrveranstaltungen ermöglicht werden müsse. Anders sehe es aus, wenn jemand aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen die Impfung ablehnt, etwa weil er Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit befürchte.

Privatunis können selbst entscheiden

Bei Privathochschulen und Privatunis wäre es laut Stefan Huber von Cerha Hempel Rechtsanwälte schon jetzt möglich, eine Corona-Impfung als Voraussetzung für die Zulassung festzulegen. Bei den Fachhochschulen gebe die geltende Rechtslage eine Impfung als Voraussetzung für die Zulassung hingegen nicht her, so der Jurist. Allerdings wäre es dem Staat aufgrund des verfassungsrechtlichen Rahmens grundsätzlich sehr wohl möglich, eine Impfpflicht als Voraussetzung für die Zulassung zu erlassen, wenn dies mit dem Schutz der Allgemeinheit begründet werden kann.

Arbeitsrechtlich sei die Frage einer Impfpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesichts etwa der Vielfalt der Dienstrechte, Berufsrechte und der notwendigen Interessensabwägungen höchst komplex, betonte Arbeitsrechtler Wolfgang Mazal. "One size fits all geht nicht in diesen Dingen." Hier müssten die Hochschulen anhand der konkreten Umstände in ihren Einrichtungen und auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht etwa gegenüber immunsupprimierten Mitarbeitern Vorgaben machen. Mit dem Begriff Impfpflicht hat Mazal dabei generell ein Problem, eine solche könne man als Arbeitgeber nämlich bei entsprechender Begründung zwar festlegen, allerdings nie durchsetzen. Stattdessen plädiert Mazal dafür, dass Arbeitgeber ihre Redefreiheit nutzen und Mitarbeiter danach fragen, ob sie geimpft sind. Dabei hätten sie auch ein Recht auf eine wahre Antwort, wobei das durchaus sein könne, dass der Arbeitgeber darüber keine Auskunft geben will. Dafür müssten aber auch beide Seiten die Konsequenzen tragen. Sollte ein Mitarbeiter deshalb im Unternehmen nicht einsetzbar sein, wäre dann als ultima Ration auch eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

Für die Epidemiologin Eva Schernhammer von der Medizin-Uni Wien wäre laut schriftlicher Stellungnahme ein "halbwegs normaler Präsenzunterricht" erst bei einer Impfquote von mehr als 95 Prozent möglich, deshalb hätten in den USA auch bereits mehrere Universitäten wie Harvard oder Stanford eine 1G-Regel auf ihrem Campus festgelegt. Zusätzlich wird dort zumindest einmal pro Woche am Campus getestet. "Aus epidemiologischer Sicht spricht auch in Österreich in Anbetracht der wieder steigenden Infektionszahlen derzeit einiges für diese Maßnahmen", plädiert sie für eine Impfpflicht samt flankierender Maßnahmen.

(APA/red, Foto: APA/HELMUT FOHRINGER)

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