Gesetzesänderung soll Sub-Auspiciis-Promotion erleichtern

19. Mai 2023 - 13:41

Die Nationalratsparteien wollen die Voraussetzungen für eine Sub-Auspiciis-Promotion erleichtern. Konkret sollen durch einen Fünf-Parteien-Antrag die Nachsichtsgründe für eine zu lange Studiendauer erweitert bzw. konkretisiert werden. Anlassfall ist eine nicht gewährte Sub-Auspiciis-Promotion an eine Oberösterreicherin durch die Uni Wien - wobei im konkreten Fall wohl auch die Gesetzesänderung nicht geholfen hätte.

"Nachsichtsgründe" für längere Studiendauer werden erweitert
"Nachsichtsgründe" für längere Studiendauer werden erweitert

Voraussetzung für eine mit einem Ehrenring verbundene Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten sind ein Vorzug in allen Oberstufenklassen, eine Reifeprüfung mit Auszeichnung, ein Studienabschluss, in dem alle Teile der Diplom- bzw. Bachelor- und Masterprüfungen sowie das Rigorosum mit "Sehr gut" benotet werden, sowie Bestbeurteilungen der Diplom- bzw. Masterarbeit und Dissertation. Dazu darf eine "im Durchschnitt normale Studiendauer" nicht überschritten werden.

"Nachsichtsigkeitsgründe" im Gesetz

Um genau diesen letzten Punkt ging es zuletzt. An der Uni Linz hatte zuletzt ein Student sub auspiciis promoviert - davor hatten schon zwei seiner Brüder diese selten vergebene Auszeichnung erhalten. Auch ihre Schwester hatte (an der Uni Wien) durchgehend Bestnoten, allerdings wurde ihr die Sub-Auspiciis-Promotion wegen zu langer Studiendauer nicht gewährt. Sie führte dazu aber an, dass sie berufstätig war und zwei Kinder bekommen habe.

Dafür gibt es an und für sich sogenannte "Nachsichtsgründe" im Gesetz: Dieses regelt, dass bei Vorliegen von "triftigen Gründen" auch eine zu lange Studiendauer nicht schadet - als Beispiele werden im Gesetz "etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr" genannt. Mit der Gesetzesänderung werden nun noch die Ausnahmegründe "Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger" explizit eingefügt - und in der Begründung gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese schon bisher durchaus unter den Sammelbegriff "und dergleichen mehr" gefallen wären.

Im konkreten Fall hätte allerdings auch die Änderung wohl nichts bewirkt. Der Senat der Uni Wien verweigerte die Auszeichnung nämlich nicht, weil er die Betreuungspflichten grundsätzlich nicht anerkannt hätte, hieß es aus der Uni Wien auf APA-Anfrage. Das Problem habe darin gelegen, dass die Durchschnittsstudiendauer bereits vor der Geburt des ersten Kindes überschritten gewesen sei.

(APA/red, Foto: APA/APA (H. Neubauer)/HERBERT NEUBAUER)

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