Bildungskarenz

Lebenslanges Lernen wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger. Um dem Rechnung zu tragen, wurden Möglichkeiten geschaffen, um sich zu Ausbildungszwecken immer wieder aus dem Arbeitsprozess ausklinken zu können – zum beiderseitigen Vorteil von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. 

Bildungskarenz ist also eine Einrichtung für Menschen, die schon in den Arbeitsprozess eingegliedert sind. Dazu zählen auch z. B. Lehrlinge, die eine Berufsreifeprüfung (BRP) absolvieren wollen.

Online-Tutor-Tipp: In Krisenzeiten und/oder wenn die Auftragslage schlecht ist, lassen sich ArbeitgeberInnen leicht zu einer solchen Maßnahme überreden.

Was kommt für eine Bildungskarenz in Frage?

  • Du musst auf jeden Fall einen Bezug zu deinem Beruf nachweisen! Ein Hobby auf Staatskosten zu vertiefen geht also nicht…
  • Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland

Voraussetzungen

Der erste Schritt in die Bildungskarenz ist eine schriftliche Vereinbarung von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Für diese Vereinbarung gibt es ein Formular vom AMS.

Dazu musst du mindestens 6 Monate in Folge bei einer/m ArbeitgeberIn beschäftigt sein. Eine Ausnahmeregelung gibt es für SaisonarbeiterInnen: Sie müssen nachweisen, innerhalb der letzten 4 Jahre mindestens 6 Monate (also z. B: 2x3 Monate) bei der/demselben ArbeitgeberIn beschäftigt gewesen zu sein.

Achtung: Ab 2012 wird diese Regelung verschärft: Man muss dann 1 Jahr Beschäftigung nachweisen!

Die Bildungskarenz wird gegen Entfall des Lohns eingegangen, d.h. sie kostet deine/n ArbeitgeberIn nichts (ein starkes Argument!)! Damit du aber nicht ohne Einkommen dastehst, wird dir Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes eingeräumt. Dies gilt aber nur, wenn du auch sonst Anspruch auf Arbeitslose hast („erfüllte Anwartschaft“). Zusätzlich darfst du bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2011: € 374,02) dazu verdienen!

Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 2 Monate und darf maximal ein Jahr dauern. Du musst einen Umfang von 20 Wochenstunden nachweisen (Mit Kind bis zum siebenten Geburtstag: 16 Wochenstunden). Du kannst die Bildungskarenz auch in mehreren Teilen absolvieren, ein Teil muss dabei aber mindestens 2 Monate dauern!

OnlineTutor-Tipp: Ein Studium an einer Uni und auch die Berufsreifeprüfung („BRP“) gelten automatisch als 20 Wochenstunden!

Rahmenfrist: Du kannst die Bildungskarenz nur einmal in vier Jahren antreten – es gilt eine so genannte „Rahmenfrist“.

Achtung: „Dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche“, wie z.B. Kündigungsfrist, Urlaub, Abfertigung bleiben unberücksichtigt – sofern du nichts anderes mit deiner/m vereinbart ist!

Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, etc. bleiben gleich.

Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn: Wenn du während der Bildungskarenz gekündigt wirst (Achtung: Nicht, wenn du selbst kündigst!), besteht dein Anspruch bis zum Ende des jeweiligen Karenzteiles weiter (d.h., wenn du deine Bildungskarenz in mehreren Teilen absolvierst nur bis zum Ende des laufenden Teils!)

Kündigungsschutz: Die Bildungskarenz selbst kann kein Anlass für Kündigung sein! Eine Kündigung aus diesem Grund (d.h. das müsstest du vor Gericht beweisen – Achtung!) gilt als „verpönte Motivkündigung“ und kann entsprechend angefochten werden.

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