Das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist wissenschaftlich orientiert und dient der Heranführung zur Fähigkeit, durch selbstständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen sowie der Heranbildung von Wissenschaftsund Forschungspersönlichkeiten, die zu kritischer Reflexion, zu sachlichem Diskurs und zu ganzheitlichem Denken fähig sind. Das Doktoratsstudium strebt eine exzellente, nach internationalen Maßstäben zu messende Ausbildung an, die nationale wie internationale Studierende anziehen soll.
Absolventinnen und Absolventen sind als von der Wirtschaft und vom Arbeitsmarkt gesuchte Nachwuchskräfte sowohl für die wissenschaftliche Forschung in universitären und außeruniversitären Bereichen qualifiziert und somit in der Lage, innerhalb akademischer und professioneller Kontexte zur Entwicklung der internationalen Wissensgesellschaft beizutragen, als auch prädestiniert, in gehobenen sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Berufsfeldern tätig zu sein und ihre erworbenen umfassenden Kenntnisse zur sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Durchdringung des Alltags und somit zum Wohle der Gesellschaft einzusetzen.
(1) Zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sind alle Absolventinnen und Absolventen eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- , Magister- oder Masterstudiums zuzulassen.
(2) Zuzulassen sind weiters alle Absolventinnen und Absolventen jener Fachhochschulstudiengänge, die laut Verordnung des zuständigen Ministeriums zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zuzulassen sind.
(3) Absolventinnen und Absolventen jener Fachhochschulstudiengänge, die laut Verordnung des zuständigen Ministeriums unter Auflagen zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zuzulassen sind, haben in einem verlängerten Doktoratsstudium ergänzende Auflagen zu erbringen.
(4) Die Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften kann auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in Abs. 1 oder 2 genannten Studien gleichwertig ist, erfolgen.
(5) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Doktoratsstudium gilt gemäß § 64 Abs. 4 UG 2002 jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplom-, Magister- oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom-, Magister- oder Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.