Bachelorstudium
Alles, was du über das Unterrichten in Österreich wissen musst.
Über die Vermittlung von instrumental- und gesangstechnischen Fertigkeiten und Fähigkeiten hinaus sind musikalische und ästhetische Bildung ebenso das Ziel des Unterrichts wie eine allgemeine Bereicherung der Persönlichkeit in kognitiver, affektiver und sozialer Hinsicht. Dem entsprechend umfasst der Unterricht Lehrveranstaltungen in künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Studienfeldern.
Ausbildung von Instrumental(Gesangs)lehrern an Lehranstalten und im freien Beruf.
(1) Die Studiendauer für das Bachelorstudium beträgt acht Semester; die ersten beiden Semester bilden die Eingangsphase. Sämtliche Lehrveranstaltungen der Eingangsphase müssen bis zum Ende des 4. Semesters absolviert werden, andernfalls die Fortsetzung des Studiums nur ohne zentralem künstlerischen Fach möglich ist (Studienkennzahl).
(2) Im Bachelorstudium sind insgesamt 139,5 („Klassik“) bzw. 145 („Popularmusik“) Semesterstunden zu absolvieren, davon (je) 33 in der Eingangsphase, (je) 12 als Schwerpunkt (UniStG, Anlage 1 Z. 2a.11.8) sowie 14 („Klassik“) bzw. 14,5 („Popularmusik“) als freie Wahlfächer.
Das Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik dient der Berufsvorbildung auf einschlägige pädagogische Tätigkeiten im freien Beruf, an Musikschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, sowie an Universitäten, Hochschulen und anderen postsekundären Lehranstalten. Dabei umfaßt das in den Blick genommene Berufsfeld zwar in einem hohen Maße die öffentlich-rechtlichen Musikschulen für elementare, mittlere und höhere Musikerziehung, erstreckt sich darüber hinaus aber auch auf alle Bereiche der musik- und sozialpädagogischen Jugendarbeit, sowie auf die verschiedensten (und hier vor allem auch auf die speziell pädagogisch ausgerichteten) Felder der praktischen Musikausübung (der Interpretation), des Kreativ-Schöpferischen (der Komposition), der Musiktheorie und Musikologie (der Wissenschaft), der Organisation (des Managements), sowie der Vermittlung (in Presse, Verlag oder Medien). Dabei versteht sich der Instrumental- und Gesangsunterricht selbst zunehmend als Teil der allgemeinen Bildungslandschaft, sowie auch (bei seiner Ansiedlung an Musikschulen) des allgemeinen Schulwesens und fühlt sich - über die Vermittlung von instrumental- und gesangstechnischen Fertigkeiten und Fähigkeiten hinaus - einem umfassenden Bildungsauftrag verpflichtet: Aufbauend auf der Auseinandersetzung mit Musik verschiedener Provenienz und mit unterschiedlichen Weisen des Musizierens sind musikalische Bildung und ästhetische Erziehung ebenso das Ziel des Unterrichts wie eine allgemeine Bereicherung der Persönlichkeit in kognitiver, affektiver und sozialer Hinsicht. Diesem Ziel hat eine wohlabgewogene Mischung von künstlerischen Hauptfächern, pädagogischen Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Fächern zu dienen, die den traditionellen Instrumentalunterricht wesentlich erweitern und (unter anderem) auch Bereiche der elementaren Musikpädagogik, des Gruppenmusizierens, der Improvisation oder der theoretischen Schulung in den Blick nehmen. Ergänzende und vertiefende Schwerpunkte bereiten auf weitere Anforderungen der Berufspraxis vor und fördern zudem Teamfähigkeit und organisatorische Handlungskompetenz der zukünftigen Pädagoginnen und Pädagogen.
Pädagogische Tätigkeiten als Instrumental(Gesangs)lehrer im freien Beruf, an Musikschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen, an Allgemeinbildenden Höheren Schulen mit Instrumentalmusik als Pflicht- und Freigegenstand, ferner an Universitäten, Hochschulen und anderen postsekundären Lehranstalten. Musik- und sozialpädagogische Jugendarbeit.
Alles, was du wissen musst, um in Österreich ein Bachelor-Studium zu beginnen.
Zulassungserfordernisse:
(1) Die Zulassungsprüfung dient der Feststellung der Begabung für das Studium. Die Kandidaten 2 haben ferner Vorkenntnisse aus allgemeiner Musiklehre, sowie instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen. Von fremdsprachigen Zulassungswerbern ist überdies die Beherrschung der deutschen Sprache zu verlangen; diese wird vor der Zulassungsprüfung durch einen schriftlichen sowie mündlichen Test überprüft, der die ausreichende praktische Beherrschung der deutschen Sprache feststellt.
(2) Die Zulassungsprüfung gliedert sich in folgende Abschnitte: