Das Lizentiatsstudium Katholische Theologie dient im Sinne von Sap.Chr. 40 lit. b dem vertieften Studium der Theologie in einem ausgewählten Bereich der Spezialisierung und soll dazu befähigen, die katholische Theologie in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche weiterzuvermitteln.
Der akademische Grad eines Lizentiaten / einer Lizentiatin in katholischer Theologie (Lic. theol.) wird aufgrund eines unter Anleitung eines Betreuers / einer Betreuerin (vgl. § 80) absolvierten Studienganges, einer wissenschaftlichen Abhandlung (Lizentiatsarbeit) und einer mündlichen Prüfung (Lizentiatsprüfung) verliehen, durch welche entsprechend Sap.Chr. 72 lit. b und Ord.Sap.Chr. 51 Ziff. 2 der Nachweis zur Fähigkeit selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens im Bereich der katholischen Theologie erbracht wird.
Die Studiendauer umfasst 4 Semester.
Das Studium besteht aus a. einem die bereits gemäß § 76 Abs. 1 absolvierten Studien weiterführenden Studiengang im gewählten Bereich der Spezialisierung, einem Pflichtwahlbereich und einem freien Wahlfach in einem Gesamtausmaß von 24 SWS, b. der Abfassung einer Lizentiatsarbeit, c. einer abschließenden kommissionellen Prüfung (Lizentiatsprüfung).
Darstellung in Werten nach ECTS (European Credit Transfer System): Dem Lizentiatsstudium sind insgesamt 120 ECTS-Punkte zugeordnet: 48 ECTS-Punkte für die Abfassung der Lizentiatsarbeit; 48 ECTS-Punkte für die studienbegleitend zu erbringenden Leistungsnachweise gemäß § 79 (Umrechnungsfaktor: 2 ECTS-Punkte pro SWS) und 24 ECTS-Punkte für die Lizentiatsprüfung (davon 8 für jeden Prüfungsteil).
Die Zulassung zum Lizentiatsstudium Katholische Theologie setzt voraus die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens zehnsemestrigen Studiengangs in Katholischer Theologie gem. Art. 72 lit. a Sap.Chr. i.V.m. Art. 51 Ziff. 1 Ord.Sap.Chr.
Dies kann nachgewiesen werden durch Abschluss der an der KTU Linz eingerichteten Diplomstudien Katholische Fachtheologie und Katholische Religionspädagogik (vgl. § 35 [6]) oder durch an anerkannten Katholisch-Theologischen Fakultäten erworbene Bakkalaureatsdiplome oder andere Abschlusszeugnisse über Studien, die die in Abs. (1) genannten Bedingungen erfüllen.
Die Zulassung zum Lizentiatsstudium Katholische Theologie kann auch erfolgen aufgrund des Abschlusses des Lehramtsstudiums, wenn die Diplomarbeit dem Unterrichtsfach Katholische Religion zugehörte. In diesem Fall sind – unbeschadet der notwendigen Lehrveranstaltungen gem. § 79 – weitere Prüfungen als Teil des Lizentiatsstudiums vorzuschreiben, die sicherstellen, dass das volle Ausbildungsausmaß der anderen Diplomstudien erreicht ist. Diese Prüfungen sind bis zur Anmeldung zur Lizentiatsprüfung zu absolvieren. Die Studiendauer gem. § 77 (1) erhöht sich dann um zwei Semester.
Die Regelungen hinsichtlich Zulassung und Meldung gem. § 42 und hinsichtlich der sprachlichen Voraussetzungen gem. §§ 45 und 46 sind einzuhalten.
[§ 45. (1) Die Zulassung zum Lizentiatsstudium Katholische Theologie und zum Doktoratsstudium Katholische Theologie setzt jeweils ausreichende Kenntnisse der lateinischen und griechischen Sprache voraus. Können diese unbeschadet der sonstigen Zulassungsbedingungen nicht nachgewiesen werden, so sind bei der Studienzulassung Ergänzungsprüfungen im Ausmaß des Latinums bzw. Graecums (gemäß § 43 Abs. 3) vorzuschreiben, die bis zum Abschluss des dritten Studiensemesters zu absolvieren sind, ansonsten die Zulassung verfällt. (2) Die Zulassung zum Lizentiatsstudium Katholische Theologie und zum Doktoratsstudium Katholische Theologie setzt darüber hinaus die ausreichende Kenntnis der hebräischen Sprache voraus, wenn das Thema der Lizentiatsarbeit bzw. Dissertation einem Fachgebiet der Bibelwissenschaften angehört. Kann diese unbeschadet der sonstigen Zulassungsbedingungen nicht nachgewiesen werden, so ist bei der Studienzulassung eine Ergänzungsprüfung im Ausmaß des Hebraicums (gemäß § 44 Abs. 2) vorzuschreiben, die bis zum Abschluss des dritten Studiensemesters zu absolvieren ist, ansonsten die Zulassung verfällt.
§ 46. Studienwerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, müssen zur Zulassung als ordentliche Hörer/innen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen (vgl. § 39 Abs. 2 lit. b. Statut KU Linz). Wenn diese nicht bereits evidentermaßen gegeben sind oder durch ein anerkanntes Zertifikat bestätigt sind, so kann eine Zulassung nur als außerordentliche/r Hörer/in erfolgen. Bei Vorliegen des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse werden diese Personen in den Status eines ordentlichen Hörers/einer ordentlichen Hörerin übergeführt, wobei die Auflage besteht, diesen Nachweis bis zur Anmeldung zum vierten Studiensemester zu erbringen, ansonsten die Zulassung verfällt. Der/die Studiendekan/in entscheidet, welche Zertifikate als ausreichender Nachweis anzusehen sind.]