Auf jeden Fall
einen Versuch Wert ist die Beantragung der Studienbeihilfe!
Hauptvoraussetzungen dafür sind die soziale Bedürftigkeit und der günstige
Studienerfolg.
Antragsberechtigt sind ÖsterreicherInnen, EU/EWR-BürgerInnen
und nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge; auch AusländerInnen und Sans papiers
(Staatenlose), von denen zumindest ein Elternteil in Österreich für zumindest 5
Jahre „uneingeschränkt“ steuerpflichtig waren, können Studienbeihilfe
beziehen!

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Zusätzlich gibt es eine Altersgrenze von 30 Jahren („Vollendung
des 30. Lebensjahres“), die sich auf die Aufnahme
(den Beginn) des Studiums bezieht! Ausnahmen
davon bilden Studierende mit Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium,
behinderte Studierende, sowie Studierende mit Kindern; Studierende, die nach
abgeschlossenem Studium ein Folgestudium beginnen NUR, wenn die Folgeausbildung
nicht gleichwertig ist (In diesem Fall gilt: Du musst deinen Bachelor
rechtzeitig – also auch mit „günstigem Studienerfolg“ abschliessen und
innerhalb von 24 Monaten das Folgestudium „Master“ antreten; bei Doktoraten
gilt eine Antrittsfrist von 12 Monaten): Sie alle dürfen bis zu ihrem 35.
Geburtstag („Vollendung des 35. Lebensjahres“) Studienbeihilfe beantragen!
Du darfst das Studium nicht zu oft
wechseln: Und zwar nur zweimal und jeweils maximal bis zu zweiten Semester.
Ein Problem ergibt sich daraus für manche Studienrichtungen (Medizin,
Publizistik...) wegen der dort eingeführten Zugangsbeschränkungen: Auch hier
wird der volle Nachweis verlangt, es sei denn, dass du das Studium abbrichst:
Bei einem Abbruch muss der halbe günstige Studienerfolg (nach einem Semester 4
Wochenstunden oder 7 ECTS, nach zwei Semestern mindestens 7 Wochenstunden oder
15 ECTS) nachgewiesen werden, um eine Rückzahlung auszuschießen! De facto gilt
diese strenge Regelung also auch, wenn du von dem Studium wegen der
Zugangsbeschränkungen ausgeschlossen wurdest!
„Günstiger Studienerfolg“
Bedeutet, dass
du eine bestimmte Zahl von Semestern nicht überschreiten darfst: In der Regel
sind das die Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Abschnitt (Bei
Bachelorstudien hat sich die Studiendauer plus ein Jahr eingebürgert.). Diese
Regeln sind im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegt. Dazu kommt der
Nachweis einer bestimmten Zahl von Semesterwochenstunden oder ECTS, die je nach
Studium unterschiedlich ausfallen kann:
- Auf Unis und FHs genügt in den ersten beiden
Semestern der Inskriptionsnachweis als ordentlicher Student. Danach
musst du über diesen Zeitraum aber wenigstens den Nachweis über 14
Semesterwochenstunden oder 30 ECTS erbringen, die du erfolgreich (also
positiv) abgeschlossen hast. Im Jahr darauf wird in der Regel der erfolgreiche
Abschluss des Abschnitts eingefordert (außer bei Studien, deren
Konstruktion anders ist). Nach sechs Semestern wird nochmals ein Nachweis
von 42 Semesterstunden oder 90 ECTS eingefordert: Dies wird vor allem bei
Bachelorstudien schlagend (In der Regel bedeutet das, dass du den
Studienplan eines Bachelorstudiums – 120 ECTS – innerhalb von 6 Semestern
erfüllen musst und dann noch zwei Semester für eine Bachelorarbeit Zeit
hast!). Bei Masterstudien musst du innerhalb von zwei Semestern 10
Semesterstunden (20 ECTS) nachweisen, beim Doktorat 6 Semesterstunden (12
ECTS: Allerdings gibt´s bei Doktorat fast nur mehr die aufwändigen
Seminare!).
- Auf Pädagogischen
Hochschulen genügt in den ersten beiden Semestern ebenfalls der Nachweis
der Aufnahme des Studiums: in der Folge werden alle zwei Semester 30 ECTS
der vorausgegangenen Semester von der Studienbeihilfenbehörde
eingefordert.
- Für PÄDAK-Studis, die ihr Studium vor dem
Studienjahr 2007/8 aufgenommen haben (also, bevor die Pädak in die
Pädagogische Hochschule überführt wurde) gelten nochmals eigene
Regelungen: Im 2. Semester musst du 7 positiv abgeschlossene Wochenstunden
aus dem 1. Semester nachweisen, im 3. und 4. Semester 10 Wochenstunden aus
dem 2. Semester, im 5. und 7. Semester je 20 Semesterwochenstunden aus den
beiden vorhergegangenen Semestern. Dein Notendurchschnitt darf dabei nicht
unter 2,5 liegen. Im 5. und 7. Semester musst du auch bereits Teile der
Lehramtsprüfung vorlegen; die Lehrübungen/schulpraktischen Übungen dürfen maximal
einen Schnitt von 3,0 aufweisen. Die anspruchsdauer beträgt je 6 + 1
Semester.
Kannst du diese
Nachweise zum günstigen Studienerfolg nicht erbringen, kann es zu einer Rückforderung der Studienbeihilfe
kommen!
Soziale Bedürftigkeit
Der Nachweis der
sozialen Bedürftigkeit, bzw. Förderungswürdigkeit wird in der Regel über das
Einkommen deiner Eltern errechnet! Zusätzlich darfst du selbst nicht mehr als €
8.000,- im Jahr verdienen (oder an sonstigen Einkommen beziehen), da sonst die
Studienbeihilfe gekürzt wird! Die Daten über das Einkommen deiner Eltern
bezieht die Studienbeihilfenbehörde direkt vom Finanzamt. Du musst dich also
nicht um einen Lohnzettel von deinen Eltern bemühen!
Fristen
Die Fristen zur
Einreichung der Formulare, bzw. zur Online-Antragstellung:
- Für die Einreichung des Antrags zur Genehmigung
von Studienbeihilfe ist im
Wintersemester vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester von 20.
Februar bis 15. Mai. Bei Genehmigung erhältst du dann den Betrag rückwirkend
bis Semesteranfang ausbezahlt (und dann monatlich). Hälst Du diese Frist nicht
ein, kann bei Genehmigung nur der Folgemonat berücksichtigt werden (Also, wenn
du z. B. am 20. Mai einreichst und die Studienbeihilfe genehmigt wird, erhältst
du nur mehr das Geld ab Juni!) Generell gilt der Poststempel – also am Besten
per Einschreiben beantragen!
- Abänderungsanträge
können jederzeit eingebracht werden: Du musst einen Abänderungsantrag immer
dann einreichen, wenn sich eine wesentliche Veränderung deiner Lebenssituation
ergibt (also z. B. Heirat oder, wenn ein Elternteil arbeitslos wird...). Lass´
dich in solchen Fällen am Besten zuerst von der ÖH beraten, was zu tun ist!
- Rechtsmittel:
Fühlst du dich von der Studienbeihilfenbehörde ungerecht behandelt? Dann kannst
du in der Regel innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid Einspruch erheben!
- Für Auslandsstudienbeihilfe
spätestens 3 Monate nach Abschluss des Aufenthalts. Bei ERASMUS am Besten vor
Beginn des Auslandssemesters (Eigentlich solltest du das generell besser vorher
machen...).
Achte darauf,
dass du alle diese Anträge möglichst früh stellst, denn es gilt: Wer zuerst
kommt mahlt zuerst! D. h., dass du dann nicht so lange auf das Geld der Studienbeihilfenbehörde
warten musst! Weitere Spezialfristen findest du unter www.stipendium.at!
Höhe der Studienbeihilfe
Die
Studienbeihilfe errechnet sich aus der Höchstbeihilfe Minus Abzügen und wird 12
mal jährlich ausbezahlt. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für auswärts
Studierende (das sind all diejenigen, die keine Möglichkeit haben, dieses Studium vom Elternhaus aus
zu betreiben – Achtung: Wenn du z. B. aus Tirol kommst und dieses Studium an
der Uni Innsbruck absolvieren könntest, aber statt dessen nach Graz gehst, gilt
diese Regelung nicht!), so genannte „SelbsterhalterInnen“, Waisen,
Verheiratete, in eingetragener PartnerInnenschaft Lebende und Studierende mit
Kind je € 679,- pro Monat. Lebst du noch bei deinen Eltern und/oder trifft auch
sonst keine dieser Bedingungen zu, beträgt die monatliche Höchstzahlung €
475,-! Hast du ein Kind, erhöht sich dieser Betrag um € 67,-.
Für behinderte Studierende gibt es höhere Zahlungen, die aber an Art und
Grad der Behinderung („anerkannt“/„erheblich“ – mind. 50%) gebunden sind!. Möglichkeiten,
dies nachzuweisen sind hier etwa die erhöhte Familienbeihilfe, der Bezug von
Bundespflegegeld oder „Nachweise im
Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes“. Behinderte haben auch länger
Anspruch auf diese Zahlungen. Es gibt Beauftragte für Behinderte und chronisch
Kranke an den Universitäten, die dich darüber und auch über weitere
Möglichkeiten gerne beraten!
Systemantrag
Sollest du
bereits einmal Studienbeihilfe bewilligt bekommen haben, gibt es den so
genannten Systemantrag! Das bedeutet, dass automatisch alle zwei Semester ein
Folgeantrag gestellt (und geprüft) wird, ohne, dass du dich weiter darum
kümmern musst! Der Stichtag ist jeweils der 1. Oktober (Für jene, die im
Wintersemester erstmals beantragt haben), bzw. der 1. März (für´ s
Sommersemester). Bis zum Ende dieses jeweiligen Monats sollest du dann den neuen
Bescheid oder zumindest ein Infoschreiben (falls was nicht gepasst hat) in
Händen halten. Wesentliche Änderungen (Wohnsitz, Kontonummer, Heirat…) musst du
unverzüglich und schriftlich bei der
Studienbeihilfenbehörde einreichen. Solltest du die Studienrichtung oder die
Bildungsstätte wechseln, musst du einen ganz neuen Antrag stellen! Sollte sich
deine finanzielle Situation aufgrund bestimmter Umstände noch verschlechtern,
solltest du einen Abänderungsantrag stellen (am Besten bis Ende August, bzw.
Ende Februar)!
ESF-Studienabschluss-Stip
Für den
Studienabschluss vergibt der ESF (Europäische Sozialfonds) ein maximal
18-monatiges Stipendium für Studierende und Teilzeitstudierende (unter
vereinfachten Bedingungen!). Als österreichische/r StaatsbürgerIn (, bzw.
EU/EWR-BürgerIn oder anerkannter Konventionsflüchtling) kannst du dieses
Stipendium beantragen, wenn:
- Du dein Studium innerhalb von maximal 18 Monaten
abschließen wirst (nach Zuerkennung).
- Du noch kein Studium – oder eine gleichartige
Ausbildung - abgeschlossen hast: Ausnahme ist hier der Bachelor!
- Die Zuerkennung VOR deinem 41. Geburtstag
stattgefunden hat.
- Du in den letzten vier Jahren zumindest drei
Jahre wenigstens teilzeitbeschäftigt warst. (Hier gibt es Ausnahmen für den
Mutterschutz, etc.)
- Du in den letzten vier Jahren keine
Studienbeihilfe bezogen hast.
- Du bei Gewährung des Stipendiums nicht MEHR arbeitest (und auch keine Karenz in Anspruch nimmst!).
- Du noch kein Studien-Abschluss-Stip bezogen
hast.
Ein Vorteil ist,
dass du dir den Monat der Zuerkennung aussuchen kannst und daher auch ein
bisschen mit den – zugegeben strengen - Vorschriften taktieren kannst. Stelle
sicher, dass du in der jeweiligen Zeit fertig werden kannst (Achtung mit der
Bürokratie: Das dauert meist auch monatelang, wenn du alles richtig machst!),
um Rückforderungen zu vermeiden! Das Abschlussstipendium macht i. d. R. zwischen
€ 600,- und 1.040,- aus. Beantragen kannst du es bei der zuständigen
Stipendienstelle. Da es teilweise sehr komplexe Sonderbestimmungen gibt, die
individuell zutreffen können oder auch nicht, empfehlen wir folgende Lektüre: http://www.stipendium.at/stbh/fileadmin/download/PDF/SAS-Richtlinien-08.pdf
Weiterfürhende, externe Links:
Du findest die
entsprechenden Formulare und weitere Details unter www.stipendium.at!
http://www.stipendium.at/stbh/index.php
- 2010-04-03
http://www.help.gv.at/Content.Node/16/Seite.160805.html
- 2010-04-03
http://www.bmwf.gv.at/wissenschaft/national/studienfoerderung/
- 2010-04-03