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Studienbeihilfe

Auf jeden Fall einen Versuch Wert ist die Beantragung der Studienbeihilfe!

Hauptvoraussetzungen dafür sind die soziale Bedürftigkeit und der günstige Studienerfolg.

Antragsberechtigt sind ÖsterreicherInnen, EU/EWR-BürgerInnen und nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge; auch AusländerInnen und Sans papiers (Staatenlose), von denen zumindest ein Elternteil in Österreich für zumindest 5 Jahre „uneingeschränkt“ steuerpflichtig waren, können Studienbeihilfe beziehen!

©iStockphoto.com/Amanda Rohde

Zusätzlich gibt es eine Altersgrenze von 30 Jahren („Vollendung des 30. Lebensjahres“), die sich auf die Aufnahme (den Beginn) des Studiums bezieht! Ausnahmen davon bilden Studierende mit Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium, behinderte Studierende, sowie Studierende mit Kindern; Studierende, die nach abgeschlossenem Studium ein Folgestudium beginnen NUR, wenn die Folgeausbildung nicht gleichwertig ist (In diesem Fall gilt: Du musst deinen Bachelor rechtzeitig – also auch mit „günstigem Studienerfolg“ abschliessen und innerhalb von 24 Monaten das Folgestudium „Master“ antreten; bei Doktoraten gilt eine Antrittsfrist von 12 Monaten): Sie alle dürfen bis zu ihrem 35. Geburtstag („Vollendung des 35. Lebensjahres“) Studienbeihilfe beantragen!

Du darfst das Studium nicht zu oft wechseln: Und zwar nur zweimal und jeweils maximal bis zu zweiten Semester.

Ein Problem ergibt sich daraus für manche Studienrichtungen (Medizin, Publizistik...) wegen der dort eingeführten Zugangsbeschränkungen: Auch hier wird der volle Nachweis verlangt, es sei denn, dass du das Studium abbrichst: Bei einem Abbruch muss der halbe günstige Studienerfolg (nach einem Semester 4 Wochenstunden oder 7 ECTS, nach zwei Semestern mindestens 7 Wochenstunden oder 15 ECTS) nachgewiesen werden, um eine Rückzahlung auszuschießen! De facto gilt diese strenge Regelung also auch, wenn du von dem Studium wegen der Zugangsbeschränkungen ausgeschlossen wurdest!  

„Günstiger Studienerfolg“

Bedeutet, dass du eine bestimmte Zahl von Semestern nicht überschreiten darfst: In der Regel sind das die Mindeststudiendauer plus ein Semester pro Abschnitt (Bei Bachelorstudien hat sich die Studiendauer plus ein Jahr eingebürgert.). Diese Regeln sind im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegt. Dazu kommt der Nachweis einer bestimmten Zahl von Semesterwochenstunden oder ECTS, die je nach Studium unterschiedlich ausfallen kann:

  • Auf Unis und FHs genügt in den ersten beiden Semestern der Inskriptionsnachweis als ordentlicher Student. Danach musst du über diesen Zeitraum aber wenigstens den Nachweis über 14 Semesterwochenstunden oder 30 ECTS erbringen, die du erfolgreich (also positiv) abgeschlossen hast. Im Jahr darauf wird in der Regel der erfolgreiche Abschluss des Abschnitts eingefordert (außer bei Studien, deren Konstruktion anders ist). Nach sechs Semestern wird nochmals ein Nachweis von 42 Semesterstunden oder 90 ECTS eingefordert: Dies wird vor allem bei Bachelorstudien schlagend (In der Regel bedeutet das, dass du den Studienplan eines Bachelorstudiums – 120 ECTS – innerhalb von 6 Semestern erfüllen musst und dann noch zwei Semester für eine Bachelorarbeit Zeit hast!). Bei Masterstudien musst du innerhalb von zwei Semestern 10 Semesterstunden (20 ECTS) nachweisen, beim Doktorat 6 Semesterstunden (12 ECTS: Allerdings gibt´s bei Doktorat fast nur mehr die aufwändigen Seminare!).
  • Auf Pädagogischen Hochschulen genügt in den ersten beiden Semestern ebenfalls der Nachweis der Aufnahme des Studiums: in der Folge werden alle zwei Semester 30 ECTS der vorausgegangenen Semester von der Studienbeihilfenbehörde eingefordert.
  • Für PÄDAK-Studis, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2007/8 aufgenommen haben (also, bevor die Pädak in die Pädagogische Hochschule überführt wurde) gelten nochmals eigene Regelungen: Im 2. Semester musst du 7 positiv abgeschlossene Wochenstunden aus dem 1. Semester nachweisen, im 3. und 4. Semester 10 Wochenstunden aus dem 2. Semester, im 5. und 7. Semester je 20 Semesterwochenstunden aus den beiden vorhergegangenen Semestern. Dein Notendurchschnitt darf dabei nicht unter 2,5 liegen. Im 5. und 7. Semester musst du auch bereits Teile der Lehramtsprüfung vorlegen; die Lehrübungen/schulpraktischen Übungen dürfen maximal einen Schnitt von 3,0 aufweisen. Die anspruchsdauer beträgt je 6 + 1 Semester.

Kannst du diese Nachweise zum günstigen Studienerfolg nicht erbringen, kann es zu einer Rückforderung der Studienbeihilfe kommen!

Soziale Bedürftigkeit

Der Nachweis der sozialen Bedürftigkeit, bzw. Förderungswürdigkeit wird in der Regel über das Einkommen deiner Eltern errechnet! Zusätzlich darfst du selbst nicht mehr als € 8.000,- im Jahr verdienen (oder an sonstigen Einkommen beziehen), da sonst die Studienbeihilfe gekürzt wird! Die Daten über das Einkommen deiner Eltern bezieht die Studienbeihilfenbehörde direkt vom Finanzamt. Du musst dich also nicht um einen Lohnzettel von deinen Eltern bemühen!  

Fristen

Die Fristen zur Einreichung der Formulare, bzw. zur Online-Antragstellung:

  • Für die Einreichung des Antrags zur Genehmigung von Studienbeihilfe ist im Wintersemester vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai. Bei Genehmigung erhältst du dann den Betrag rückwirkend bis Semesteranfang ausbezahlt (und dann monatlich). Hälst Du diese Frist nicht ein, kann bei Genehmigung nur der Folgemonat berücksichtigt werden (Also, wenn du z. B. am 20. Mai einreichst und die Studienbeihilfe genehmigt wird, erhältst du nur mehr das Geld ab Juni!) Generell gilt der Poststempel – also am Besten per Einschreiben beantragen!
  • Abänderungsanträge können jederzeit eingebracht werden: Du musst einen Abänderungsantrag immer dann einreichen, wenn sich eine wesentliche Veränderung deiner Lebenssituation ergibt (also z. B. Heirat oder, wenn ein Elternteil arbeitslos wird...). Lass´ dich in solchen Fällen am Besten zuerst von der ÖH beraten, was zu tun ist!
  • Rechtsmittel: Fühlst du dich von der Studienbeihilfenbehörde ungerecht behandelt? Dann kannst du in der Regel innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid Einspruch erheben!
  • Für Auslandsstudienbeihilfe spätestens 3 Monate nach Abschluss des Aufenthalts. Bei ERASMUS am Besten vor Beginn des Auslandssemesters (Eigentlich solltest du das generell besser vorher machen...).

Achte darauf, dass du alle diese Anträge möglichst früh stellst, denn es gilt: Wer zuerst kommt mahlt zuerst! D. h., dass du dann nicht so lange auf das Geld der Studienbeihilfenbehörde warten musst! Weitere Spezialfristen findest du unter www.stipendium.at!

Höhe der Studienbeihilfe

Die Studienbeihilfe errechnet sich aus der Höchstbeihilfe Minus Abzügen und wird 12 mal jährlich ausbezahlt. Die Höchststudienbeihilfe beträgt für auswärts Studierende (das sind all diejenigen, die keine Möglichkeit haben, dieses Studium vom Elternhaus aus zu betreiben – Achtung: Wenn du z. B. aus Tirol kommst und dieses Studium an der Uni Innsbruck absolvieren könntest, aber statt dessen nach Graz gehst, gilt diese Regelung nicht!), so genannte „SelbsterhalterInnen“, Waisen, Verheiratete, in eingetragener PartnerInnenschaft Lebende und Studierende mit Kind je € 679,- pro Monat. Lebst du noch bei deinen Eltern und/oder trifft auch sonst keine dieser Bedingungen zu, beträgt die monatliche Höchstzahlung € 475,-! Hast du ein Kind, erhöht sich dieser Betrag  um € 67,-.

Für behinderte Studierende gibt es höhere Zahlungen, die aber an Art und Grad der Behinderung („anerkannt“/„erheblich“ – mind. 50%) gebunden sind!. Möglichkeiten, dies nachzuweisen sind hier etwa die erhöhte Familienbeihilfe, der Bezug von Bundespflegegeld oder  „Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes“. Behinderte haben auch länger Anspruch auf diese Zahlungen. Es gibt Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke an den Universitäten, die dich darüber und auch über weitere Möglichkeiten gerne beraten!

Systemantrag

Sollest du bereits einmal Studienbeihilfe bewilligt bekommen haben, gibt es den so genannten Systemantrag! Das bedeutet, dass automatisch alle zwei Semester ein Folgeantrag gestellt (und geprüft) wird, ohne, dass du dich weiter darum kümmern musst! Der Stichtag ist jeweils der 1. Oktober (Für jene, die im Wintersemester erstmals beantragt haben), bzw. der 1. März (für´ s Sommersemester). Bis zum Ende dieses jeweiligen Monats sollest du dann den neuen Bescheid oder zumindest ein Infoschreiben (falls was nicht gepasst hat) in Händen halten. Wesentliche Änderungen (Wohnsitz, Kontonummer, Heirat…) musst du unverzüglich und schriftlich bei der Studienbeihilfenbehörde einreichen. Solltest du die Studienrichtung oder die Bildungsstätte wechseln, musst du einen ganz neuen Antrag stellen! Sollte sich deine finanzielle Situation aufgrund bestimmter Umstände noch verschlechtern, solltest du einen Abänderungsantrag stellen (am Besten bis Ende August, bzw. Ende Februar)!

ESF-Studienabschluss-Stip

Für den Studienabschluss vergibt der ESF (Europäische Sozialfonds) ein maximal 18-monatiges Stipendium für Studierende und Teilzeitstudierende (unter vereinfachten Bedingungen!). Als österreichische/r StaatsbürgerIn (, bzw. EU/EWR-BürgerIn oder anerkannter Konventionsflüchtling) kannst du dieses Stipendium beantragen, wenn:

  • Du dein Studium innerhalb von maximal 18 Monaten abschließen wirst (nach Zuerkennung).
  • Du noch kein Studium – oder eine gleichartige Ausbildung - abgeschlossen hast: Ausnahme ist hier der Bachelor!
  • Die Zuerkennung VOR deinem 41. Geburtstag stattgefunden hat.
  • Du in den letzten vier Jahren zumindest drei Jahre wenigstens teilzeitbeschäftigt warst. (Hier gibt es Ausnahmen für den Mutterschutz, etc.)
  • Du in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast.
  • Du bei Gewährung des Stipendiums nicht MEHR arbeitest (und auch keine Karenz in Anspruch nimmst!).
  • Du noch kein Studien-Abschluss-Stip bezogen hast.

Ein Vorteil ist, dass du dir den Monat der Zuerkennung aussuchen kannst und daher auch ein bisschen mit den – zugegeben strengen - Vorschriften taktieren kannst. Stelle sicher, dass du in der jeweiligen Zeit fertig werden kannst (Achtung mit der Bürokratie: Das dauert meist auch monatelang, wenn du alles richtig machst!), um Rückforderungen zu vermeiden! Das Abschlussstipendium macht i. d. R. zwischen € 600,- und 1.040,- aus. Beantragen kannst du es bei der zuständigen Stipendienstelle. Da es teilweise sehr komplexe Sonderbestimmungen gibt, die individuell zutreffen können oder auch nicht, empfehlen wir folgende Lektüre: http://www.stipendium.at/stbh/fileadmin/download/PDF/SAS-Richtlinien-08.pdf

Weiterfürhende, externe Links:

Du findest die entsprechenden Formulare und weitere Details unter www.stipendium.at!

http://www.stipendium.at/stbh/index.php - 2010-04-03

http://www.help.gv.at/Content.Node/16/Seite.160805.html - 2010-04-03

http://www.bmwf.gv.at/wissenschaft/national/studienfoerderung/ - 2010-04-03

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