Dieser Artikel wird in Kürze aktualisiert: In der Zwischenzeit siehe: "Neues Studienjahr bringt höhere Beihilfen und neue Studien

Auf jeden Fall einen Versuch wert ist die Beantragung der Studienbeihilfe. Die Studienbeihilfe wird von der Studienbeihilfe-Behörde vergeben und soll dir einfach ausgedrückt das Studieren ermöglichen, auch wenn deine Familie nicht (ausreichend) in der Lage ist, dir finanziell dabei unter die Arme zu greifen.

©iStockphoto.com/Amanda Rohde
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Anspruch haben nach § 4 des Studienförderungsgesetzes österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“.

Gleichgestellt sind einerseits EWR-BürgerInnen, und zwar dann, wenn sie selbst oder ein Elternteil „WanderarbeitnehmerIn“ sind oder wenn schon vor Beginn deines Studiums eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem“ bestand, andererseits Drittstaatenangehörige, wenn diese das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
Staatenlose wiederrum müssen, um gleichgestellt zu sein, bereits 5 Jahre vor Studienbeginn gemeinsam mit mindestens einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein. Als Konventionsflüchtlinge brauchen für eine Gleichstellung einen Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid). 

Hauptfaktor für den Erhalt von Studienbeihilfe ist demnach die sogenannte soziale Förderungswürdigkeit. Ob du sozial förderungswürdig bist, hängt ab von Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Wie hoch die dir zustehende Studienbeihilfe ist, wird auch über diese Faktoren eruiert.

Neben der sozialen Förderungswürdigkeit gelten die weitere Punkte als Voraussetzungen für den Erhalt bzw Bezug von Studienbeihilfe:

Wie bei der Familienbeihilfe fordert also auch die Stipendienstelle einen „günstigen Studienerfolg“, d.h. du musst für dein Geld auch etwas tun. Günstig ist dein Studienerfolg dann, wenn du ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Studienleistungen vorweisen kannst, du die Anspruchsdauer nicht überschreitest, der erste Studienabschnitt des aktuellen Studiums oder eines Vorstudiums spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert worden ist, und du die Studienwechselbestimmungen eingehalten hast. Darüber hinaus musst du das Studium vor deinem 30. Geburtstag begonnen haben (Ausnahmen nur bei Selbsterhaltern, Studierende mit Kind, behinderte Studierende und Masterstudien) und darfst weder im Inland noch im Ausland bereits eine gleichwertige Ausbildung (Bachelorstudium, Diplomstudium) absolviert haben (Ausnahmen gibt’s hier bei Kurzstudien sowie Doktorats- und Masterstudien).

Dein „günstiger Studienerfolg“ wird durch den Leistungsnachweis belegt: Du musst in unterschiedlichen Phasen deines Studiums Prüfungen und LVs aus Pflicht- und Wahfächern in unterschiedlichem Ausmaß positiv absolvieren. Sind dir Prüfungen, die du schon vor Studienbeginn abgelegt hast (zB während der Schulausbildung) für dein Studium angerechnet worden, so zählen diese nicht dazu. Kannst du den Nachweis nicht erbringen, kann es zu einer Rückforderung der Studienbeihilfe kommen.

Bachelor-/Diplomstudien:

  • 30 ECTS oder 14 Semesterstunden nach 2 Semestern
  • 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden nach 6 Semestern
    (Achtung: Bei Diplomstudien mit kürzerer Anspruchsdauer muss im 1. Abschnitt der Leistungsnachweis durch die Absolvierung des ersten Studienabschnittes vorliegen)

Masterstudien:

  • 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterstunden nach dem 2. Semester:

Doktoratsstudien:

  • 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterstunden nach dem 2. Semester, sowie eine Bestätigung deines Diss-Betreuers über einen erfolgreichen Fortschritt nach 6 Semestern

Pädagogische Hochschulen oder Privatuniversitäten:

  • Du musst 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern nachweisen

Wie die Familienbeihilfe endet auch bei der Studienbeihilfe irgendwann dein Anspruch. In der Regel gilt:

"gesetzlich vorgesehene Studienzeit" ("Mindeststudienzeit") + 1 weiteres Semester ("Toleranzsemester").

Bei einem Bachelorstudium kriegst du somit 7 Semester Studienbeihilfe (6 Semester Mindeststudienzeit zzgl. 1 Toleranzsemester), belegst du ein Masterstudium 5 Semester (4+1). Bei den (auslaufenden) Diplomstudien gibt’s ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt. 

Aus diversen, wichtigen Gründen kann sich deine Anspruchsdauer um ein oder mehrere Semester verlängern. Beispiele sind Schwangerschaft, Pflege/Erziehung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr, Präsenz-/Zivieldienst während Studium, Behinderung, Krankheit oder ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis. Um zumindest ein Semester kann sich dein Anspruch verlängern, wenn du im Ausland studiert hast, eine zeitaufwendige Master-/Diplomarbeit oder Dissertation verfasst hast, oder eine außergewöhnliche Studienbelastung erfahren hast. Um hier allfällige Ansprüche geltend zu machen, musst du tätig werden – und zwar vor Ablauf der regulären Anspruchsdauer.

Wie bei der Familienbeihilfe kann eine ÖH-Tätigkeit auch den Bezug der Studienbeihilfe verlängern, und zwar um bis zu 4 Semester.

Die Studienbeihilfe errechnet sich aus der Höchstbeihilfe minus Abzügen und wird 12 mal jährlich ausbezahlt.

Die Höchststudienbeihilfe beträgt für auswärts Studierende (das sind all diejenigen, die keine Möglichkeit haben, dieses Studium vom Elternhaus aus zu betreiben – Achtung: Wenn du z. B. aus Tirol kommst und dieses Studium an der Uni Innsbruck absolvieren könntest, aber stattdessen nach Graz gehst, gilt diese Regelung nicht), so genannte „SelbsterhalterInnen“, Waisen, Verheiratete, in eingetragener PartnerInnenschaft Lebende und Studierende mit Kind je € 679,- pro Monat. L

ebst du noch bei deinen Eltern und/oder trifft auch sonst keine der obigen Bedingungen zu, beträgt die monatliche Höchstzahlung € 475,-

Hast du ein Kind, erhöht sich der Betrag  um € 112 ,-.

Für behinderte Studierende gibt es höhere Zahlungen, die aber an Art und Grad der Behinderung („anerkannt“/„erheblich“ – mind. 50%) gebunden sind. Möglichkeiten, dies nachzuweisen sind hier etwa die erhöhte Familienbeihilfe, der Bezug von Bundespflegegeld oder  „Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes“. Behinderte haben auch länger Anspruch auf diese Zahlungen. Es gibt Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke an den Universitäten, die dich darüber und auch über weitere Möglichkeiten gerne beraten!

Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich dann entsprechend deinem Jahreseinkommen, der zumutbaren Unterhaltsleistung deiner Eltern oder der Ehegattin/des Ehegatten sowie um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag), wobei dies bei Studierende über 24 Jahren (Sonderfall über 25) nicht abgezogen wird.

Die niedrigste, monatliche gewährte Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.

Wie bei der Familienbeihilfe gibt es auch bei der Studienbeihilfe eine Zuverdienstgrenze. Ab einem gewissen Einkommen verlierst du dieser Sichtweise zufolge die „soziale Förderungswürdigkeit“. Egal ist, wieviel du vor Bezug der Studienbeihilfe verdient hast.

Seit 1.1.2015 darfst du 10.000€ pro Jahr (bis 31.12.2014 lag die Grenze bei 8.000€ jährlich) verdienen, um deinen Anspruch nicht zu verlieren.  Musst du für ein Kind Unterhalt leisten, erhöht sich diese Grenze noch einmal um mindestens 2.988€.

Wenn du Studienbeihilfe nicht für ein ganzes Studienjahr bezogen hast, so wird auch die Zuverdienstgrenze nur auf diese Monate runtergebrochen. D.h., wenn du z.B. erst ab Oktober Studienbeihilfe bezogen hast, liegt deine Zuverdienstgrenze bei 10.000€ dividiert durch 12 (Monate) – mal 3 Monate, sprich 2.500€. Achtung: Auch in der aliquoten Berechnung werden Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt.

Zu deinem Einkommen zählt das Studienförderungsgesetz nicht nur das steuerpflichtige Einkommen, das du bspw. bei einem regulären Job verdienst, sondern auch Pensionen (sogar die Waisenpension), Renten oder Sozialtransfers wie Karenz-, Kinderbetreuungs-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und sonstige Unterstützungen gemäß Sonderunterstützungsgesetz.

Gemeint mit Einkommen ist im Studienförderungsgesetz weder das Brutto noch das Netto-Einkommen: Bei der Berechnung wird vom Bruttoeinkommen der SV-Beitrag sowie die Sonderausgaben- und Werbekostenpauschale (aktuell € 192) abgezogen. Achtung: Sehr wohl zählen auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Abfertigungen oder Überstundenabgeltungen dazu.

Die Fristen zur Einreichung der Formulare, bzw. zur Online-Antragstellung:

  • Für die Einreichung des Antrags zur Genehmigung von Studienbeihilfe ist im Wintersemester vom 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai. Bei Genehmigung erhältst du dann den Betrag rückwirkend bis Semesteranfang ausbezahlt (und dann monatlich). Hälst Du diese Frist nicht ein, kann bei Genehmigung nur der Folgemonat berücksichtigt werden (Also, wenn du z. B. am 20. Mai einreichst und die Studienbeihilfe genehmigt wird, erhältst du nur mehr das Geld ab Juni!) Generell gilt der Poststempel – also am Besten per Einschreiben beantragen!
  • Abänderungsanträge können jederzeit eingebracht werden: Du musst einen Abänderungsantrag immer dann einreichen, wenn sich eine wesentliche Veränderung deiner Lebenssituation ergibt (also z. B. Heirat oder, wenn ein Elternteil arbeitslos wird...). Lass´ dich in solchen Fällen am Besten zuerst von der ÖH beraten, was zu tun ist!
  • Rechtsmittel: Fühlst du dich von der Studienbeihilfenbehörde ungerecht behandelt? Dann kannst du in der Regel innerhalb von zwei Wochen gegen den Bescheid Einspruch erheben!
  • Für Auslandsstudienbeihilfe spätestens 3 Monate nach Abschluss des Aufenthalts. Bei ERASMUS am Besten vor Beginn des Auslandssemesters (Eigentlich solltest du das generell besser vorher machen...).

Achte darauf, dass du alle diese Anträge möglichst früh stellst, denn es gilt: Wer zuerst kommt mahlt zuerst! D. h., dass du dann nicht so lange auf das Geld der Studienbeihilfenbehörde warten musst! Weitere Spezialfristen findest du unter www.stipendium.at!

Sollest du bereits einmal Studienbeihilfe bewilligt bekommen haben, gibt es den so genannten Systemantrag! Das bedeutet, dass automatisch alle zwei Semester ein Folgeantrag gestellt (und geprüft) wird, ohne, dass du dich weiter darum kümmern musst! Der Stichtag ist jeweils der 1. Oktober (Für jene, die im Wintersemester erstmals beantragt haben), bzw. der 1. März (für´ s Sommersemester). Bis zum Ende dieses jeweiligen Monats sollest du dann den neuen Bescheid oder zumindest ein Infoschreiben (falls was nicht gepasst hat) in Händen halten. Wesentliche Änderungen (Wohnsitz, Kontonummer, Heirat…) musst du unverzüglich und schriftlich bei der Studienbeihilfenbehörde einreichen. Solltest du die Studienrichtung oder die Bildungsstätte wechseln, musst du einen ganz neuen Antrag stellen! Sollte sich deine finanzielle Situation aufgrund bestimmter Umstände noch verschlechtern, solltest du einen Abänderungsantrag stellen (am Besten bis Ende August, bzw. Ende Februar)!

Für den Studienabschluss vergibt der ESF (Europäische Sozialfonds) ein maximal 18-monatiges Stipendium für Studierende und Teilzeitstudierende (unter vereinfachten Bedingungen!). Als österreichische/r StaatsbürgerIn (, bzw. EU/EWR-BürgerIn oder anerkannter Konventionsflüchtling) kannst du dieses Stipendium beantragen, wenn:

  • Du dein Studium innerhalb von maximal 18 Monaten abschließen wirst (nach Zuerkennung).
  • Du noch kein Studium – oder eine gleichartige Ausbildung - abgeschlossen hast: Ausnahme ist hier der Bachelor!
  • Die Zuerkennung VOR deinem 41. Geburtstag stattgefunden hat.
  • Du in den letzten vier Jahren zumindest drei Jahre wenigstens teilzeitbeschäftigt warst. (Hier gibt es Ausnahmen für den Mutterschutz, etc.)
  • Du in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen hast.
  • Du bei Gewährung des Stipendiums nicht MEHR arbeitest (und auch keine Karenz in Anspruch nimmst!).
  • Du noch kein Studien-Abschluss-Stip bezogen hast.

Ein Vorteil ist, dass du dir den Monat der Zuerkennung aussuchen kannst und daher auch ein bisschen mit den – zugegeben strengen - Vorschriften taktieren kannst. Stelle sicher, dass du in der jeweiligen Zeit fertig werden kannst (Achtung mit der Bürokratie: Das dauert meist auch monatelang, wenn du alles richtig machst!), um Rückforderungen zu vermeiden! Das Abschlussstipendium macht i. d. R. zwischen € 600,- und 1.040,- aus. Beantragen kannst du es bei der zuständigen Stipendienstelle. Da es teilweise sehr komplexe Sonderbestimmungen gibt, die individuell zutreffen können oder auch nicht, empfehlen wir folgende Lektüre: http://www.stipendium.at/stbh/fileadmin/download/PDF/SAS-Richtlinien-08.pdf

Besuch unbedingt auch die offizielle Website der Stipendien-Stelle.

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