Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium haben prinzipiell diejenigen, die zuvor bereits 4 Jahre oder mehr erwerbstätig waren. Das ist aber nicht die einzigen Voraussetzungen, um als SelbsterhalterIn anerkannt zu werden und in den Genuss eines Selbsterhalter-Stipendiums zu kommen.

©iStockphoto.com/Amanda Rohde
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Voraussetzungen für den Bezug

Du musst über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten, sprich den geforderten 4 Jahren, einen Mindestverdienst von 7.272 € (Bruttoverdienst abzüglich Sozialversicherung) nachweisen können. Hast du Präsenz- oder Zivildienst abgeleistet, so gilt das prinzipiell als Zeit des Selbsterhaltes. Ebenso bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden können - entsprechende Höhe vorausgesetzt - Lehrzeiten oder der Erhalt einer Waisenpension.

Schließlich gibt es auch noch eine Altersgrenze: Wer zu Studienbeginn älter als 30 Jahre ist, muss mehr als 4 Jahre Berufstätigkeit (zu den gerade genannten Voraussetzungen) nachweisen. Die Altersgrenze erhöht sich dabei für jedes volle Selbsterhalter-Jahr um ein zusätzliches Jahr, aber maximal um 5 Jahre, d.h. mit 35 Jahren ist dann endgültig Schluss mit der Antragsberechtigung.

Studienbeginn erforderlicher Selbsterhalt
bis 29 Jahre 4 Jahre
bis 30 Jahre 5 Jahre
bis 31 Jahre 6 Jahre
bis 32 Jahre 7 Jahre
bis 33 Jahre 8 Jahre
bis 34 Jahre 9 Jahre
bis 35 Jahre sorry, zu alt

On top gelten beim Selbsterhalter-Stipendiun die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe. Das Einkommen deiner Eltern wird aber für die Berechnung nicht berücksichtigt.

Hat du bereits ein Studium absolviert, sprich möchtest du ein zweites Studium beginnen, sind deine Mühen leider auch umsonst. Für das Zweitstudium gibt's kein Stipendium.

Höhe des Selbsterhalterstipendiums

Maximal gibt's monatlich 679€, und zwar dann, wenn du dich vor der ersten Zuerkennung zumindest 4 Jahre mit eigenen Einkünften vollständig selbst erhalten hast. Das macht immerhin 8.148€ jährlich. 

Die Höhe des Selbsterhalter-Stipendium verringert sich:

  • um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahren (in Sonderfällen: über 25 Jahren) wird nichts abgezogen.
  • um den € 10.000,- (bis 31. Dezember 2014  € 8.000,-) übersteigenden Betrag deines Jahreseinkommens
  • um die zumutbare Unterhaltsleistung deines Ehepartners oder deiner eingetragenen PartnerIn
  • um die Unterhaltsleistung von geschiedenen Ehepartnern bzw. der aufgelösten eingetragenen Partnerschaft

Antragsstellung

Für die Antragsstellung ist neben einem Formblatt der Studienbeihilfebehörde auch ein Sozialversicherungsdatenauszug inklusive den Zeiträumen und Beitragshöhen erforderlich. Ersteren findest du auf der Homepage der Studienbeihilfebehörde, letzteren bekommst du von deiner Krankenkassa.

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