AntragstellerInnen sind deine Eltern. Sie können die Familienbeihilfe (im Volksmund oft als "Kinderbeihilfe" bezeichnet) jederzeit beim zuständigen Finanzamt beantragen. Wenn du studierst, können sie bis zur Vollendung deines 26. Lebensjahres (d.h. bis zu deinem 26. Geburtstag) Familienbeihilfe beziehen. (Achtung! Dies gilt nur noch bis Juli, da es im Zuge der Budgeteinsparungen 2011 Kürzungen in diesem Bereich gab!)
Eine einjährige Verlängerung ist möglich bei:
- Erfolgter Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes
- Schwangerschaft
- Mindestens 50 %iger Behinderung
Wenn du nicht mehr in einer „Hausgemeinschaft“ (d.h. in einer Wohnung) mit deinen Eltern lebst und deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen, besteht für dich ein direkter Anspruch auf die Familienbeihilfe. Das würde aber bedeuten, dass du gegen deine Eltern eventuell sogar gerichtlich vorgehen müsstest. Der Online-Tutor empfiehlt, derartige Angelegenheiten friedlich zu regeln. :-)

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Die Höhe der Familienbeihilfe beträgt derzeit € 130,90 pro Monat unter 19 Jahren und € 152,70 darüber. Wenn du Geschwister hast, gibt es eine „Geschwisterstaffelung“, d.h. die gesamte an deine Eltern ausbezahlte Summe erhöht sich ab zwei Kindern um € 12,80, bei drei Kindern um € 47,80, bei vier Kindern um € 97,80 und um weitere € 50,- für jedes weitere Kind.
Die Familienbeihilfe wird 13x im Jahr ausbezahlt (im September doppelt). Zudem wird automatisch und ohne weitere Beantragung der so genannte Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 58,40 (Stand 2009) mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Eine 20-jährige Studierende mit einem Bruder ist dem Staat Österreich demnach € 217,50 pro Monat an Familienbeihilfe (plus Kinderabsetzbetrag) wert. (Achtung! Dies gilt nur noch bis Juli, da es im Zuge der Budgeteinsparungen 2011, Kürzungen in diesem Bereich gab!)
Wie immer gilt: Spezielle und individuelle Bedürfnisse führen eventuell zu höheren Leistungen. Im Falle erheblicher Behinderung wird ein Zuschlag von monatlich € 138,30 gewährt.
Anforderungen für den Bezug von Familienbeihilfe
- Du musst innerhalb der Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester (eines pro Abschnitt; wenn du das Toleranzsemester z. B. im ersten Abschnitt nicht brauchst, kannst du es auch später konsumieren) sein. Bei Studienrichtungen ohne Abschnittsgliederung wird generell ein zusätzliches Jahr toleriert.
- Ausnahmen davon werden etwa gewährt wegen Schwangerschaft und Mutterschutz, Studienaufenthalt im Ausland (ERASMUS) und schwerer Krankheit. Im Falle der Schwangerschaft können bis zu vier Semester mehr genehmigt werden.
- Du darfst nicht öfters als zweimal dein Hauptstudium wechseln. Und das auch nur bis maximal zum dritten Semester. Wechselst du erst später, entfällt die Familienbeihilfe für die Anzahl der bereits absolvierten Semester abzüglich eventueller Anrechnungen.
- Du musst regelmäßig Leistungsnachweise erbringen – d.h. auch richtig studieren! Im ersten Semester genügt ein Nachweis deiner Inskription als ordentliche/r Hörer/in. Nach dem ersten Studienjahr musst du aber mindestens 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS nachweisen (mittels Sammelzeugnis). Schaffst du das nicht, entfällt die Familienbeihilfe so lange, bis der Nachweis erbracht werden kann. Auch Rückforderungen sind denkbar, wenn du deine „Hausaufgaben“ nicht machst!
NEU: Ab September 2013 kannst du dir die Familienbeihilfe - Zustimmung der Eltern vorausgesetzt, direkt auszahlen lassen. Alle Informationen findest du in unserem Artikel vom 26.2.13: Neuregelung bei Familienbeihilfe -Direktauszahlung möglich