Die Familienbeihilfe (in Deutschland als "Kindergeld" und bei uns umgangssprachlich gerne als "Kinderbeihilfe" bezeichnet) ist eine staatliche Leistung an Erziehungsberechtigte

©iStockphoto.com/Amanda Rohde
©iStockphoto.com/Amanda Rohde

Auch wenn du als erwachsene/r StudentIn kein "Kind" in dem Sinn mehr bist, haben du bzw. viel mehr deine Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe für dich. Nicht selten nimmt die Familienbeihilfe einen ganz wichtigen Part im studentischen Budget ein. 

Der Anspruch auf Familienbeihilfe (im Volksmund oft als "Kinderbeihilfe" bezeichnet) besteht für deine Eltern prinzipiell bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Weiter Familienbeihilfe kann bezogen werden für Kinder …

  • in Berufsausbildung (also wenn du studierst)
  • in der Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung
  • in der Zeit zwischen Ende des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn/Fortsetzen einer Berufsausbildung

Familienbeihilfe gibt’s also für dich als Student, weil du in Berufsausbildung bist. Diese darf aber natürlich nicht ewig dauern, denn der Anspruch endet in der Regel mit Vollendung deines 24. Lebensjahres, d.h. an deinem 24. Geburtstag.

Wie so oft kennt der österreichische Gesetzgeber auch hier wieder einige (in diesem Fall begünstigende) Ausnahmen. Anspruchsberechtigte Studenten erhalten Familienbeihilfe sogar bis zum 25. Geburtstag, ...

  • wenn du bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder
    Ausbildungs- oder Zivildienst leistest oder davor geleistet hast und
    dir danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht
  • wenn du bereits ein Kind geboren hast oder schwanger bist
  • wenn du ein mindestens 10-semestriges Studium (reguläre Studiendauer! ;-) absolvierst, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem du dein 19. Lebensjahr vollendet hast, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss
  • wenn du vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine durchgehend mindestens 8 monatige, freiwillige soziale Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert hast
  • wenn du einen mindestens 50 prozentigen Grad der Behinderung nachweist

Aber: Im Leben gibt es nun mal nichts geschenkt – und so verlangt auch Vater Staat bzw. spezifischer das Finanzamt von dir, dass du deine „Berufsausbildung“ ernst nimmst. Ernst nehmen wird hierbei mit einem "günstigen Studienerfolg" gleichgesetzt. Wer (zu) wenige Prüfungen positiv ablegt oder das Studium nicht innerhalb bestimmter Fristen abschließt, nimmt die Berufsausbildung dieser Sichtweise zufolge nicht wichtig genug, um den verlängerten Bezug der Familienbeihilfe (wir erinnern uns: Die Anspruchsfrist endet ja prinzipiell bereits am 18. Geburtstag) zu rechtfertigen.  Hier gibt es für dich Folgendes zu wissen:

  • Die Auszahlung der Familienbeihilfe findet grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester statt
  • Der Bezug richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich einem Toleranzsemester pro Studienabschnitt (betrifft v.a. die auslaufenden Diplomstudien) bzw. zuzüglich einem Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung (Bachelor, Master, PhD).
  • Wenn du innerhalb der gesetzlichen Mindeststudiendauer studierst, kannst du das nicht konsumierte Toleranzsemester in einen weiteren Studienabschnitt als Guthaben „mitnehmen“. Du hast dort dann folglich 2 Toleranzsemester. Auch dies betrifft primär die (verschwindenden) Diplomstudien.
  • Im ersten Studienjahr brauchst du einen „Studienerfolgsnachweis“ in Höhe von 16 ECTS Punkten (dies entspricht 8 SWS – Semester-Wochenstunden, ein Begriff primär aus den alten Diplomstudien) aus Wahl- oder Pflichtfächern deines Studium oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (einmaliger Leistungsnachweis); oder du kannst mindestens 14 ECTS-Punkte für die Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP), die es bei vielen Studien inzwischen zu absolvieren gibt, nachweisen.  

Wenn du also zu lange brauchst oder zu wenige ECTS erreichst, geht die Familienbeihilfe flöten. Der Anspruch startet erst wieder, wenn du in den nächsten Studienabschnitt kommst (primär die alten Diplomstudien) oder den Studienerfolgsnachweis wieder erbringen kannst. 

Ausgenommen sind hier behinderte Studierende, für die diese Anspruchsvoraussetzungen nicht gelten. Hier werden die Gegebenheiten des Einzelfalls geprüft.

Antragsteller für die Familienbeihilfe sind prinzipiell deine Eltern. Sie können die Familienbeihilfe jederzeit beim zuständigen Finanzamt beantragen. Du als Kind hast nur in Ausnahmefällen einen direkten Anspruch auf Familienbeihilfe. Ausnahmefälle sind z.B., wenn du Vollwaise bist, oder deine Eltern ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommen. In letzterem Fall würde das aber auch bedeuten, dass du gegen deine Eltern gegebenenfalls sogar gerichtlich vorgehen müsstest, um deinen Anspruch durchzubringen bzw. zu begründen. 

Seit September 2013 kannst du dir die Familienbeihilfe direkt (sprich auf dein Konto) ausbezahlen lassen. Dies setzt aber die Zustimmung deiner Eltern voraus. Alle Informationen diesbezüglich findest du in unserem Artikel Neuregelung bei Familienbeihilfe -Direktauszahlung möglich.

Per Jänner 2016 beträgt die Familienbeihilfe bei Kindern über 19 Jahren 162 Euro monatlich. Wenn du Geschwister hast, gibt's eine "Geschwisterstaffelung", d.h. diese Summe erhöht sich noch einmal. So bekommt man bei bei 2 Kindern in deiner Familie 6,90€ für jedes Kind dazu, wenn ihr 7 oder mehr Kids seid sogar 51€ pro Kind.

Zudem wird automatisch und ohne weitere Beantragung der so genannte Kinderabsetzbetrag in der Höhe von € 58,40 (Stand 2016) mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Hast du als anspruchsberechtiger Student bspw. 1 Bruder, so bist du Vater Staat monatlich € 162 Familienbeihilfe + € 6,90 Geschwisterstaffelung + € 58,40 Kinderabsetzbetrag, sprich summa sumarum € 227,30 wert. Das Geld gibt's in der Regel immer gegen Ende der 1. Woche eines Monats.   

Nicht wenige Studierende leiden unter dem Druck, die Familienbeihilfe zu verlieren – ist sie doch in den meisten Fällen ein wichtiger Bestandteil des studentischen Monatsbudgets. Schwere Prüfungen, überrannte Studien, keine Plätze in der Wunsch-Vorlesung – es gibt viele Gründe, die einem „günstigen Studienerfolg“, wie es das Finanzamt fordert, im Weg stehen können.
Der Gesetzgeber hat zum Glück einige Eventualitäten bedacht, bei denen du den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verlierst. Diese sind:

  • Eine unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. eine schwere Krankheit)
  • Wenn du ein mindestens 3-monatiges Auslandsstudium absolviert hast, verlängert sich deine zulässige Studienzeit um ein ganzes Semester
  • Ein unabwendbares Ereignis, das im Studienbereich liegt und dadurch zu einer individuellen Verzögerung deines Studiums führt. Hier allerdings Einzelfall-Prüfung
  • Mutterschutz, Erziehung und Pflege deines Kindes hemmen während du zum Studium zugelassen bist (oder eine Fortsetzungsmeldung vorhanden ist) den Studienablauf bis zum 2. Geburtstag des Kindes
  • Eine maximal 4-semestrige Tätigkeit als StudentenvertreterIn (ÖH) wird auch nicht in die höchstzulässige Studienzeit eingerechnet

Vorsicht gilt auch bei einem Studienwechsel, denn dieser kann dir die Familienbeihilfe kosten: nämlich dann, wenn du… 

  • … öfter als zwei Mal das Studium wechselst
  • … dein Studium erst nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester wechselst (sprich du dich zu spät dazu entschließt, doch etwas anderes studieren zu wollen). Hier verlierst du die Familienbeihilfe aber „nur“ im Ausmaß der bereits in Summe zurückgelegten Studiendauer und hier durchgehend bezogenen Familienbeihilfe. Gab es aufgrund einer Studienbehinderung ein Verlängerungssemester, wird dieses nicht eingerechnet.

Die Familienbeihilfe gibt’s nur, wenn du „bedürftig“ bist. Wer während dem Studium schon zu gut verdient, braucht sozusagen keine Familienbeihilfe on top - so sieht das jedenfalls der Gesetzgeber.  

Wenn du studierst, gilt für dich die Verdienstgrenze eines zu versteuernden Gesamteinkommens von 10.000€ pro Jahr. Verdienst du mehr, so muss (seit 2013) nur mehr jener Betrag zurückbezahlt werden, um den du den Grenzbetrag überschritten hast. Angewendet wird die Bemessungsgrundlage der Lohn- oder Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt. Beziehst du Waisenpension, so erhöht diese steuerpflichtige Einkommen nicht.

tutor18

Studium.at Logo

© 2010-2021  Hörsaal Advertainment GmbH

Kontakt - Werbung & Mediadaten - Datenschutz - Impressum

Studium.at versichert, sämtliche Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet zu haben.
Für etwaige Fehlinformationen übernimmt Studium.at jedenfalls keine Haftung.