Lebenslanges Lernen wird in
unserer Gesellschaft immer wichtiger. Um dem Rechnung zu tragen, wurden
Möglichkeiten geschaffen, um sich zu Ausbildungszwecken immer wieder aus dem
Arbeitsprozess ausklinken zu können – zum beiderseitigen Vorteil von
ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Bildungskarenz ist also eine Einrichtung für
Menschen, die schon in den Arbeitsprozess eingegliedert sind. Dazu zählen auch
z. B. Lehrlinge, die eine Berufsreifeprüfung (BRP) absolvieren wollen.
Online-Tutor-Tipp: In Krisenzeiten und/oder wenn die Auftragslage
schlecht ist, lassen sich ArbeitgeberInnen leicht zu einer solchen Maßnahme
überreden.
Was kommt für eine Bildungskarenz in Frage?
- Du musst auf jeden Fall einen Bezug zu deinem
Beruf nachweisen! Ein Hobby auf Staatskosten zu vertiefen geht also nicht…
- Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland
Voraussetzungen
Der erste Schritt in die
Bildungskarenz ist eine schriftliche
Vereinbarung von ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn. Für diese Vereinbarung
gibt es ein Formular vom AMS.
Dazu musst du mindestens 6 Monate in Folge bei
einer/m ArbeitgeberIn beschäftigt sein. Eine Ausnahmeregelung gibt es für
SaisonarbeiterInnen: Sie müssen nachweisen, innerhalb der letzten 4 Jahre
mindestens 6 Monate (also z. B: 2x3 Monate) bei der/demselben ArbeitgeberIn
beschäftigt gewesen zu sein.
Achtung: Ab 2012 wird
diese Regelung verschärft: Man muss dann 1 Jahr Beschäftigung nachweisen!
Die Bildungskarenz wird gegen Entfall des Lohns eingegangen,
d.h. sie kostet deine/n ArbeitgeberIn nichts (ein starkes Argument!)! Damit du
aber nicht ohne Einkommen dastehst, wird dir Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes eingeräumt. Dies
gilt aber nur, wenn du auch sonst Anspruch auf Arbeitslose hast („erfüllte Anwartschaft“). Zusätzlich
darfst du bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2011: € 374,02) dazu
verdienen!
Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 2 Monate und darf maximal ein Jahr dauern. Du musst einen
Umfang von 20 Wochenstunden nachweisen
(Mit Kind bis zum siebenten Geburtstag: 16 Wochenstunden). Du kannst die
Bildungskarenz auch in mehreren Teilen
absolvieren, ein Teil muss dabei aber mindestens 2 Monate dauern!
OnlineTutor-Tipp: Ein Studium an einer Uni und auch die
Berufsreifeprüfung („BRP“) gelten automatisch als 20 Wochenstunden!
Rahmenfrist: Du kannst die Bildungskarenz nur einmal in vier Jahren
antreten – es gilt eine so genannte „Rahmenfrist“.
Achtung: „Dienstzeitenabhängige Rechtsansprüche“, wie z.B.
Kündigungsfrist, Urlaub, Abfertigung bleiben unberücksichtigt – sofern du nichts
anderes mit deiner/m vereinbart ist!
Ansprüche auf Weihnachts- und
Urlaubsgeld, etc. bleiben gleich.
Kündigung durch die/den ArbeitgeberIn: Wenn du während der
Bildungskarenz gekündigt wirst (Achtung: Nicht, wenn du selbst kündigst!),
besteht dein Anspruch bis zum Ende des jeweiligen Karenzteiles weiter (d.h.,
wenn du deine Bildungskarenz in mehreren Teilen absolvierst nur bis zum Ende
des laufenden Teils!)
Kündigungsschutz: Die Bildungskarenz selbst kann kein Anlass für
Kündigung sein! Eine Kündigung aus diesem Grund (d.h. das müsstest du vor Gericht
beweisen – Achtung!) gilt als „verpönte Motivkündigung“ und kann entsprechend
angefochten werden.