Ein Beschäftigungsverhältnis ist geringfügig, wenn das dir zustehende Entgelt die sog. Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt Stand 2018 € 438,05 pro Monat. 

Per 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Zusätzlich zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze durftest du damals pro Tag nicht mehr als 31,92 (Stand 2016) verdienen. Vergiss das aber wieder, denn seit 2017 ist diese Tagesgrenze zum Glück Vergangenheit. 

Eine geringfügige Beschäftigung kann bspw. bei Teilzeitarbeit, der sog. "fallweisen Beschäftigung" oder einem freien Dienstvertrag vorliegen. Es ist naheliegend, dass eine geringfügige Beschäftigung häufig bei Studierenden zu finden ist.

Bei der geringfügigen Beschäftigung bist du  bist nur unfallversichert. Du solltest sicher gehen, dass dich dein Arbeitgeber auch tatsächlich als geringfügig angemeldet hat, sonst wird nicht einmal aus dem Unfallversicherungsschutz etwas.

Solltest du nicht anders sozialversichert sein (also z. B. über deine Eltern, solange du studierst), besteht die Möglichkeit, selbst bei einer Versicherungsanstalt (als z. B. einer Gebietskrankenkasse) eine studentische Selbstversicherung abzuschließen.

Von der Einkommensgrenze her liegst du mit der geringfügigen Beschäftigung immer im grünen Bereich (solange du nur eine ausübst). Hier brauchst du keine Angst haben, Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe zu verlieren. Allerdings hast du keinerlei Rechte: Du kannst deinen Job von einem Tag auf den anderen verlieren, da meist ohnehin Tätigkeiten angeboten werden, die von jedem erledigt werden können. Du bist also in höchstem Maße ersetzbar.

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