Arbeiterkammer: klare Vereinbarungen beim Sommerjob treffen!

22. Mai 2011 - 7:18

Expertin: Entlohnung und Arbeitszeit festlegen - Junge Leute trauen sich oft nicht ihre Rechte durchzusetzen - NÖGKK: Ferialjob, Praktikum oder Volontariat verschieden geregelt

Wenn Schüler oder Studenten in den Ferien arbeiten, sollten sie schon im Vorhinein klare Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, rät die Arbeiterkammer (AK). Gerade junge Leute zögerten oft, im Nachhinein ihre Rechte einzufordern, weil der Ferialjob häufig dort absolviert werde, wo Verwandte oder Freunde beschäftigt seien. Die AK-Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer rät zu einem schriftlichen Vertrag über die Tätigkeit, Entlohnung und Arbeitszeit. Weiters sollten eigene Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden und bei Arbeitsende keine Unterschrift unter eventuelle Verzichtserklärungen geleistet werden.

Bei Praktikanten gebe es nur in wenigen Kollektivverträgen Regelungen zur Entlohnung, umso wichtiger seien vorherige Vereinbarungen. Ferialarbeitnehmer hingegen sind ganz normale Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten sonstiger Beschäftigten. "Sicher wird nicht alles korrekt bezahlt, aber es wird nicht in dem Maß verfolgt, wie man es verfolgen könnte", erläutert die Arbeitsrechtlerin im Gespräch mit der APA. Nach den ersten telefonischen Auskünften suche nur ein kleiner Teil der Betroffenen
die AK-Beratung auf.

Dabei gehe es oft um Fälle, wo massenweise Überstunden geleistet wurden und die Entlohnung in keiner Relation zur Leistung stehe. Formulierungen wie "Sie erhalten 500 Euro, damit sind alle Ansprüche abgeglichen und bereinigt" kämen leider vor. "Gerade junge Leute unterschreiben das dann im Vertrauen, dass es stimmt", meint Holzbauer. Die AK könne oft alleine durch einen Brief das ausstehende Entgelt eintreiben. Ein gutes Drittel der Fälle könneaußergerichtlich gelöst werden. Falls es zum arbeitsgerichtlichen
Verfahren komme, unterstütze die AK die Betroffenen. 

Die Anmeldung bei der Sozialversicherung müsse der Dienstgeber machen, und zwar vor Beginn der Tätigkeit. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Kopie der Anmeldung, dies müsse auch bei den befristeten Jobs spätestens innerhalb eines Monats möglich sein. Wer
Bedenken hat, möglicherweise nicht angemeldet worden zu sein, könne selber bei der Gebietskrankenkasse nachfragen bzw. den Versicherungsdatenauszug anfordern. Wer nicht angemeldet wurde, könne bei der Gebietskrankenkasse eine Niederschrift machen, dann prüfe die Krankenkasse von sich aus, ob Versicherungspflicht vorliegt, erläutert Holzbauer.

Je nachdem ob es sich beim Ferialjob um ein Praktikum, eine Ferialarbeit oder ein Volontariat handelt, ergeben sich sozialversicherungsrechtliche Unterschiede, informiert die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK). Wenn Schüler und Studenten in den Sommermonaten ihr Taschengeld aufbessern wollen, sind sie Ferialarbeiter bzw. Ferialangestellte, also Dienstnehmer im arbeits-und sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Das heißt, sie sind in einem Dienstverhältnis, zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, weisungsgebunden und müssen sich organisatorisch in den Betrieb eingliedern. Dabei sind auch Schüler und Studenten im Job wiealle anderen Beschäftigten im Betrieb zu behandeln, haben Anspruch auf zumindest kollektivvertragliche Entlohnung sowie auf
Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Bei einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 374,02 Euro monatlich) sind sie kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert, bis zu diesem Betrag sind sie nur unfallversichert.

Wenn hingegen die Ausbildung im Vordergrund steht, handelt es sich um Praktikanten, meist Schüler oder Studenten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das von der Ausbildungseinrichtung vorgeschrieben wird. Arbeitsrechtliche Ansprüche auf Entgelt, Urlaub etc. bestehen nicht. Pflichtpraktikanten unterliegen für die Dauer ihrer Tätigkeit automatisch der Schülerunfallversicherung. Erhalten sie vom Arbeitgeber ein freiwilliges "Taschengeld", gelten sie als Dienstnehmer und sind zur Sozialversicherung zu melden. Übersteigt das Taschengeld die Geringfügigkeitsgrenze (derzeit Euro 374,02 monatlich), ist der Praktikant vollversichert (kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), darunter ist lediglich eine Anmeldung zur Unfallversicherung nötig. Praktikanten im Gastgewerbe sind immer Dienstnehmer, unterstreicht die NÖGKK.

Volontäre wollen nach Absolvierung der Schulausbildung bzw. des Studiums in ihren zukünftigen Beruf hineinschnuppern, dabei steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund. Allerdings ist dies nicht verpflichtend durch eine Schule zu absolvieren, sondern erfolgt freiwillig. "Echte" Volontäre sind bei der Unfallversicherung (AUVA)
an- und abzumelden. Wird "Taschengeld" bezahlt oder liegt ein "normales" Arbeitsverhältnis vor, sind sie als Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse zu melden.(APA)

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