Studieneingangsphase und Uni-Karrieren vor Neuregelung

13. Juli 2015 - 13:46

Die Studieneingangsphase (STEOP) an den Universitäten wird auf alle wissenschaftlichen Unis ausgeweitet sowie mit einem Mindest- und Höchstumfang ausgestattet. Das sieht eine vom Wissenschaftsministerium in Begutachtung geschickte Novelle zum Universitätsgesetz vor. Außerdem soll der Weg zum ordentlichen Uni-Professor erleichtert werden, Änderungen gibt es auch bei Uni-Räten und Kettenverträgen.

Derzeit gilt die STEOP nur in Studien ohne Aufnahmeprüfungen - ausgenommen sind also etwa Medizin, Veterinärmedizin, Publizistik und Psychologie. Künftig gibt es Ausnahmen nur für die Kunstunis sowie Sport. Die Eingangsphase soll einen Überblick über Inhalt und Ausrichtung des jeweiligen Studiums liefern. Nur wer alle Prüfungen der STEOP besteht, darf weiterstudieren.

Bisher war der Umfang der STEOP nicht geregelt - je nach Uni umfasste sie einen bis zu 30 ECTS-Punkte (30 ECTS entspricht etwa dem vorgesehenen Lernaufwand eines Semesters). Künftig soll es einen Mindestumfang von acht und eine Höchstgrenze von 20 ECTS-Punkten für die im ersten Semester stattfindende Eingangsphase geben. Außerdem wird festgelegt, dass die STEOP mehrere Lehrveranstaltungen umfassen muss - bisher war auch nur eine erlaubt.

Weiters können die Unis in ihren Curricula festlegen, dass schon vor Absolvierung der STEOP weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zehn ECTS-Punkten absolviert werden dürfen. Und schließlich sollen Prüfungen in der STEOP künftig dreimal wiederholt werden dürfen statt wie derzeit zweimal.

Abgekürztes Berufungsverfahren

Im Personalbereich sieht die Novelle eine Erweiterung der Möglichkeiten vor, Wissenschafter in die Professorenkurie überzuleiten. Künftig sollen sogenannte Assoziierte Professoren zur Professorenkurie zählen, sofern das Qualifizierungsverfahren internationalen kompetitiven Standards entsprochen hat. Für diese Personengruppe soll es weiters die Möglichkeit eines abgekürzten Berufungsverfahrens durch den Rektor geben. Damit sollen die im Kollektivvertrag fixierten neuen Karrieremöglichkeiten durch Laufbahnstellen auch im Organisationsrecht abgebildet werden. Auch außerordentliche Professoren können nach Maßgabe des Entwicklungsplans der jeweiligen Uni in die Professorenkurie übergeleitet werden.

"Wenn es um die akademische Karriereentwicklung geht, müssen die Qualität und die Qualifikation der jeweiligen Person im Zentrum stehen", so Wissenschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) in einer Aussendung. "Gleichzeitig wollen wir auch einem größeren Kreis behutsam die Mitsprache in den universitären Gremien ermöglichen."

Für die Universitätsräte gibt es ab 2018 neue Unvereinbarkeitsregeln sowie Vergütungs-Obergrenzen: Demnach sind künftig nicht mehr nur Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung sowie Funktionäre einer politischen Partei bis vier Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen, sondern auch ehemalige Rektoren der jeweiligen Uni in diesem Zeitraum. Ebenfalls nicht in den Unirat dürfen wie schon bisher Arbeitnehmer der Uni und des Wissenschaftsministeriums sowie neu Mitglieder der Schiedskommission der betroffenen Uni und Mitglieder von Rektorat, Senat oder Uni-Rat einer anderen Universität. Die Höhe der Vergütung der Uni-Räte dürfen diese wie bisher selbst bestimmen, der Wissenschaftsminister muss aber per Verordnung Obergrenzen festlegen.

Mehr Rechte für Studienwerber

Mehr Rechte für Studienwerber gibt es künftig bei Aufnahmeprüfungen: Auch sie erhalten schon ein Einsichtsrecht in die Prüfungsarbeiten - dieses war bisher Studenten vorbehalten. Neues gibt es auch von der Titelfront: Obwohl das Pharmaziestudium an allen Standorten ab Herbst auf das Bachelor-/Mastersystem umgestellt wird, darf auch künftig nach Abschluss des Masterstudiums der Grad Magister bzw. Magistra (Mag.pharm.) vergeben werden. Kunstuniversitäten dürfen außerdem künftig ein "künstlerisches Doktoratsstudium" anbieten.

Ausgeweitet wird die Kettenvertragsregelung: Neu eingeführt wird die Bestimmung, dass befristet Beschäftigte bei Wechsel in andere Funktionen als Neuabschlüsse zu werten sind - damit ist eine neuerliche Befristung bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren (bei Teilzeitbeschäftigung acht Jahren) zulässig. Außerdem wird klargestellt, dass Beschäftigungszeiten als studentischer Mitarbeiter bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden.

Schwieriger wird für die Unis künftig das Eingehen von Haftungen bzw. die Aufnahme von Krediten. Überschreiten diese zehn Mio. Euro, müssen sie die Zustimmung des Wissenschaftsministers einholen.

(APA/red, Bild APA/Fohringer)

tutor18

Studium.at Logo

© 2010-2021  Hörsaal Advertainment GmbH

Kontakt - Werbung & Mediadaten - Datenschutz - Impressum

Studium.at versichert, sämtliche Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und aufbereitet zu haben.
Für etwaige Fehlinformationen übernimmt Studium.at jedenfalls keine Haftung.