Studiengebühren: Die derzeitige Regelung

30. Juli 2013 - 10:41

Seit dem 1. März 2013 gilt die aktuelle - vom aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) unberührte - Regelung der Studiengebühren: Demnach müssen nicht berufstätige Langzeitstudenten und Nicht-EU-Bürger Beiträge entrichten - das sind rund 15 Prozent aller Studenten. Langzeitstudenten zahlen pro Semester 363,36 Euro, Nicht-EU-Bürger das Doppelte. Daneben gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen.

Zahlen müssen inländische bzw. EU-Studenten, die die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben. Ausgenommen sind trotz Überschreitung berufstätige Studenten, Studienbeihilfebezieher, Behinderte sowie (für den Zeitraum der entsprechenden Verhinderung) Kranke und Schwangere, Studenten auf Auslandssemestern sowie Studenten mit Kinderbetreuungspflichten. Die zweite betroffene Gruppe sind Studenten aus Nicht-EU-Staaten, Ausnahmen gibt es vor allem für Studenten aus Entwicklungsländern.

Paradox: Das ist zumindest inhaltlich in etwa die gleiche Regelung, die der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mittlerweile bereits zweimal aufgehoben hat. 2011 wegen mangelnder inhaltlicher Klarheit und nun wegen der fehlenden Kompetenz der Uni zur autonomen Einhebung.

Die aktuelle Regelung hat der VfGH nicht geprüft (und ist auch von niemandem angefochten worden): Die mangelnde inhaltliche Klarheit betraf eine Passage, bei der für die Frage der Gebührenpflicht auf die Zahl der Studienabschnitte eines Studiums zurückgegriffen wurde: Da es in der neuen Bachelor/Master-Struktur aber keine Studienabschnitte mehr gibt, sah der VfGH die Regelung als zu unklar an und hob sie im Juli 2011 auf. In der Neufassung wurde diese Unklarheit beseitigt, mit der gesetzlichen Regelung das Verbot der autonomen Einhebung durch die Unis umgangen (APA/red).

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