VfGh Urteil: Autonome Einhebung der Studiengebühren verfassungswidrig

26. Juli 2013 - 12:29

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die Übertragung der Kompetenz für die Einhebung von Studiengebühren an die Unis für verfassungswidrig. Dem Staat komme für die Finanzierung öffentlicher Universitäten eine "besondere Verantwortung" zu, betonte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz am 26. Juli. Diese bedinge eine gesetzliche Regelung für die Einhebung von Studiengebühren, eine Übertragung in die Autonomie der Unis sei "ausgeschlossen". Die aktuell gültige im Dezember 2012 beschlossene Studiengebührenregelung ist davon nicht betroffen.


VfGH-Präsident Gerhart Holzinger

Die Entscheidung des VfGH betrifft die im Wintersemester 2012/13 geltende Rechtslage: Acht der 21 Universitäten hatten damals Studiengebühren für Langzeitstudenten und Studenten aus Nicht-EU-Staaten eingehoben, nachdem der VfGH mit 1. März 2012 die gesetzliche Regelung dazu aufgehoben hatte und sich die Regierung auf keine Reparatur einigen konnte. Gegen diese - mit Beschwerden vor den VfGH gebrachte - Vorgangsweise leitete der VfGH im Oktober 2012 ein Verordnungsprüfungsverfahren ein. Daraufhin schafften SPÖ und ÖVP im Dezember die gesetzliche Reparatur der Studiengebührenregelung für die Zukunft und wollten gleichzeitig die im Wintersemester 2012/13 "autonom" eingehobenen Gebühren rückwirkend sanieren.

Die versuchte Sanierung dieser verfassungswidrigen autonomen Einhebung durch das Erheben der von den acht Unis erlassenen Satzungen in den Gesetzesrang sei dann gleichheitswidrig gewesen, so Holzinger. Diese Vorgehensweise hätte nämlich dazu geführt, dass an manchen Unis Langzeitstudenten und Studenten aus Nicht-EU-Staaten Studiengebühren in Höhe von 363 Euro pro Semester bezahlen mussten, für die gleichen Studien an anderen Unis aber nicht.

Kompetenzübertragung auch grundsätzlich verfassungswidrig

Diese gesetzliche Sanierung hat der VfGH nun wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Gleichzeitig hielt er aber auch grundsätzlich fest, dass die Übertragung der Kompetenz für die Einhebung von Studienbeiträgen an die Unis verfassungswidrig ist. Aus verfahrenstechnischen Gründen wurden die konkreten Verordnungs- und Bescheidprüfungsverfahren noch nicht entschieden. Angesichts der Aussagen in der Entscheidung "sind die Universitäten aber nicht gehindert, diese Gebühren zurückzuzahlen", so Holzinger.

Die Regelung von Studienbeiträgen zähle nicht zum autonomen Wirkungsbereich der Universitäten, stellte Holzinger klar. Die besondere Verantwortung des Staates für die öffentlichen Unis bedinge eine gesetzliche Regelung und schließe "die Übertragung einer weitreichenden autonomen, dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich nicht determinierten Befugnis zur Einhebung von Entgelten von Studierenden für die Zulassung zu einem Regelstudium an öffentlichen Universitäten aus".

Unis sollen Vorkehrungen für Rückzahlungen treffen

Dass die konkreten von den Studenten eingebrachten Beschwerden noch nicht entschieden wurden, habe mit den unterschiedlichsten Verfahrenskonstellationen zu tun. Diese würden nun im Herbst behandelt, betonte Holzinger. Gleichzeitig hielt der VfGH aber recht klar fest, dass die Unis "angesichts der Aussagen in der heutigen Entscheidung jedoch Vorkehrungen für die Rückzahlung (bzw. Anrechnung) von Studiengebühren an die Studierenden treffen können".

Die Universitäten haben während des Verfahrens immer wieder angekündigt, die Gebühren im Falle der Verfassungswidrigkeit ihrer Einhebung zurückzuzahlen. Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (V) seinerseits hatte den Hochschulen die Erstattung dieser Kosten zugesagt (APA/red, Bild APA).

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