Gilt seit dem Sommersemester 2009
Die Regelungen für die Studiengebühren, die heute, Donnerstag, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, gelten seit dem Sommersemester 2009. Kern der Bestimmung ist, dass nur jene den Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro bezahlen müssen, die die vorgesehene Mindeststudiendauer pro Studienabschnitt plus zwei Toleranz-Semester in mindestens einem ihrer Studien bereits überschritten haben.
Keine Studiengebühr bezahlen müssen Österreicher und EU-Bürger, die innerhalb dieser Frist liegen. Zudem wurden mit der neuen Regelung die Erlass-Bestimmungen deutlich ausgeweitet: Mögliche Gründe für einen Erlass der Studienbeitragspflicht sind:
~ - Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft - Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr - Berufstätigkeit zumindest in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2011: 374,02 Euro monatlich) - Studenten mit mindestens 50-prozentiger Behinderung (Nachweis: Behindertenausweis) - Präsenz- oder Zivildienst, wenn dafür mehr als zwei Monate pro Semester verwendet werden.
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Studenten, die die Mindeststudienzeit plus zwei Semester pro Abschnitt überschritten haben, erhalten jedenfalls einen Zahlschein und können bei oben genannten Gründen einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags bei ihrer Universität stellen. Studenten aus Drittstaaten müssen auf jeden Fall die Studiengebühr in Höhe von 363,36 Euro bezahlen. (APA/red)